Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Jänner 1994, Zl. 102792/III-25/94, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 1993 ein mit 27. Juli 1993 datierter Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde I. Instanz betreffend einen Zahlungsauftrag über S 39.988,40 zugestellt. Daraufhin langte bei der Erstbehörde ein mit 25. August 1993 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Ich habe Ihren Bescheid vom 27. 7. 1993 erhalten, bedauerlicherweise aber übersehen, daß binnen zwei Wochen der Einspruch einzubringen ist. Ich beantrage deshalb, mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Frist zu gewähren und erhebe gleichzeitig den
Einspruch
und beantrage, den Bescheid vom 27.7.1993 ersatzlos aufzuheben.
Hilfsweise, sollte meinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden, beantrage ich, von der Einhebung des vorgeschriebenen Betrages von S 39.988,40 im Rahmen der Nachsicht Abstand zu nehmen und begründe dies wie folgt: ... (Es folgt eine Begründung, warum nach Meinung des Beschwerdeführers die Gesprächsgebührenvorschreibung unrichtig sei)."
Mit Schreiben vom 7. September 1993 teilte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mit, im Hinblick auf den Zeitablauf werde der Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen sein. Mit Schreiben vom 27. September 1993 stellte der Beschwerdeführer daraufhin klar, daß er mit seiner Eingabe vom 25. August 1993 primär die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist begehrte und erst in zweiter Linie eine Nachsicht von der Einhebung der Gebühr beantragt habe. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er die Frist damals übersehen habe. Erst später wäre ihm der Zahlungsauftrag wieder in die Hände gelangt, woraufhin er dann sofort den Einspruch erhoben hätte. Er hätte sich im Juli und August in einer äußerst angespannten beruflichen Situation befunden. Er arbeite als Kellner in einem Salzburger Innenstadtcafe und es sei damals gerade Festspiel-Hochsaison gewesen. Deshalb hätte dieses Versehen geschehen können.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 13. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen den Zahlungsauftrag vom 27. Juli 1993 abgewiesen und der gleichzeitig erhobene Einspruch gegen diesen Zahlungsauftrag als verspätet zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit dem Bescheid vom 27. Jänner 1994 mit der Maßgabe keine Folge, daß der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werde. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der bezughabenden Gesetzesstellen aus, in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien alle Gründe, auf welche der Antrag gestützt werde, glaubhaft zu machen und es müßten bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Weiters habe der Wiedereinsetzungsantrag auch Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu enthalten. Fehlten diese Angaben, so fehle der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Im vorliegenden Fall habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 1993 weder die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes noch Angaben bezüglich der Rechtzeitigkeit des Antrages enthalten. Nach Ablauf der Antragsfrist seien diese inhaltlichen Mängel einer Verbesserung nicht mehr zugänglich gewesen. Der Inhalt des Schreibens vom 27. September 1993 habe daher an den inhaltlichen Mängeln des ursprünglichen Antrages nichts zu ändern vermocht, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung erlangte, gestellt werden.
Wie die belangte Behörde unter Berufung auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargetan hat, hat der Wiedereinsetzungsantrag, wie sich aus der zitierten Gesetzesstelle ergibt, ein Vorbringen darüber zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (vgl. die hg. Entscheidungen vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10205/A und vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/04/0062). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0188, 0189).
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG keinen Wiedereinsetzungsgrund zur Darstellung gebracht zu haben, meint aber, Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages wären entbehrlich gewesen, weil sein Schreiben vom 25. August 1993 jedenfalls weniger als zwei Wochen nach Ablauf der "Einspruchsfrist" gegen den Bescheid vom 27. Juli 1993 eingebracht worden sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den normativen Gehalt des § 71 Abs. 2 AVG. Danach berechnet sich die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozeßhandlung. Das bedeutet aber, daß die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung jedenfalls ein die Art des Wiedereinsetzungsgrundes betreffendes Antragsvorbringen voraussetzt. Es wären daher wenigstens Angaben über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erforderlich gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer aber meint, dem Gesetz sei eine Verpflichtung, den Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag darzustellen, nicht zu entnehmen, ist er auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, von der abzugehen das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß bietet.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030096.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010