TE Vfgh Beschluss 1991/12/2 KI-1/89

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Favoriten und der Wiener Landesregierung. Der Antragsteller bezeichnet die betreffenden, in Kopie vorgelegten Entscheidungen und führt zum Sachverhalt im wesentlichen folgendes aus:

Der Antragsteller sei Mitglied einer bestimmten Genossenschaft, mit der er einen "Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag" geschlossen habe. 1984 habe die Generalversammlung der Genossenschaft angeblich einen Beschluß gefaßt, wonach auch jene Mitglieder, die ihre Wohnungen nicht von der Genossenschaft verwalten lassen, einen "Mitgliedsbeitrag" zu entrichten hätten. Daraufhin habe er bei der Wiener Landesregierung die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Feststellung begehrt, daß ein solcher Beschluß - würde er erneut gefaßt - rechtswidrig wäre. Diesen Antrag habe die Wiener Landesregierung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Der Einschreiter habe daraufhin Klage beim Landesgericht für ZRS Wien erhoben, die ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sei. Die Klage sei dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen und von diesem Gericht an das Bezirksgericht Favoriten "weiterverwiesen" worden. Das Bezirksgericht Favoriten habe seine Unzuständigkeit ausgesprochen und den Einwand, es liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, als zielführend gewertet; die Frage der Zulässigkeit bzw. Überprüfung der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages sowie des nachfolgenden Ausschlusses eines Genossenschafters seien Tatbestände, deren Überprüfung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen seien.

II. Wie der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §15 Abs2 VerfGG schon ausgesprochen hat, ist den Erfordernissen dieser Bestimmung nicht entsprochen, wenn es schlechthin ausgeschlossen ist, aus der gegebenen Sachverhaltsdarstellung den gestellten Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes herzuleiten (zB VfGH 26.9.1988 KI-2/88). Die eben wiedergegebene Schilderung des Sachverhaltes durch den Antragsteller ist schon deshalb mit diesem Mangel behaftet, weil ihr der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht deutlich entnommen werden kann; der Einschreiter gibt weder (und zwar nicht einmal in geraffter Form) die Klagserzählung wieder noch stellt er das (auch der Begründung des vorgelegten Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten nicht mit zureichender Deutlichkeit zu entnehmende) Klagebegehren dar. Wollte man im Hinblick auf die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Begründung des vom Bezirksgericht Favoriten gefaßten Beschlusses annehmen, daß die Verpflichtung zur Leistung eines Mitgliedsbeitrags sowie die Frage des Ausschlusses aus der Genossenschaft Gegenstand des Zivilrechtsstreites seien, so stünde dies mit der Schilderung des Verwaltungsgeschehens durch den Einschreiter nicht im Einklang, weil diesbezüglich ausschließlich vom Mitgliedsbeitrag (und nicht etwa von einem Ausschluß aus der Genossenschaft) die Rede ist (und im übrigen gemäß dem vorgelegten Bescheid der Wiener Landesregierung vom Antragsteller bloß die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung dahin begehrt worden war, "daß der Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Genossenschaft bis zur Beendigung des Verfahrens nicht ausgesprochen werden darf", mithin ein bereits ausgesprochener Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Genossenschaft überhaupt nicht angenommen wird).

Nach dem eben Gesagten kann der Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens auch nicht daraus abgeleitet werden, daß dem Einschreiter unterstellt wird, er habe das aus dem Spruch des Bescheides der Wiener Landesregierung ersichtliche Begehren im Verwaltungsverfahren im Zivilrechtsstreit (in einer den Erfordernissen eines Klagebegehrens entsprechenden Weise) wiederholt.

Der Antrag war aus diesen Gründen in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sodaß sich eine weiterreichende Prüfung auf das Vorliegen anderer Prozeßvoraussetzungen erübrigte.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:KI1.1989

Dokumentnummer

JFT_10088798_89K00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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