TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/18 94/03/0005

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1045;
ABGB §431;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
JagdG Krnt 1978 §5 Abs1;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde 1. des H in E, 2. der C und 3. des J, beide in G, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. November 1993, Zl. Agrar 11-790/3/1993, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Krems in Kärnten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1991 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 11. Juni 1990 auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes im Gesamtausmaß von 122,41 ha für die ab 1. Jänner 1991 beginnende Jagdpachtperiode nicht stattgegeben. Nach der Begründung seien die Beschwerdeführer nicht grundbücherliche Eigentümer der antragsgegenständlichen Grundstücke. Dem (den Titel für den Eigentumserwerb bildenden) Tauschvertrag sei die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt worden.

Mit Eingabe vom 27. Mai 1993 beantragten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Da dem Tauschvertrag vom 8. November 1989 mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 1. April 1993 (richtig: 29. April 1993) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden sei, liege der Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. c (richtig: Z. 3) AVG vor.

Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 und 4 AVG nicht stattgegeben. Nach der Begründung hänge die Feststellung einer Eigenjagd nicht "von der Vorfrage einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung" ab, "sondern u.a. lediglich von dem Umstand, ob die Einschreiter zum Zeitpunkt der Feststellung der Eigenjagd bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21.1.1991 bzw. der Kärntner Landesregierung vom 17.4.1991 grundbücherliche Eigentümer waren oder nicht. Da die Einschreiter zu den genannten Zeitpunkten nicht grundbücherliche Eigentümer der die Eigenjagd bildenden Grundstücke waren, ist der Antrag der Einschreiter auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes zu Recht abgewiesen worden. Daran vermag auch die später erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 29.4.1993 nichts zu ändern, da die Einschreiter erst mit der Grundbuchseintragung Eigentümer der die Eigenjagd bildenden Grundstücke wurden und der Grundbuchsbeschluß vom 28.7.1993 datiert, der Bescheid der Kärntner Landesregierung Zl.: 10R-260/1/91 jedoch bereits im Jahre 1991 erlassen worden ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei davon auszugehen, daß sie einen Tauschvertrag abgeschlossen hätten, dessen grundverkehrsbehördliche Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zunächst in rechtswidriger Weise verweigert worden sei. Erst mit Erlassung des Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission vom 4. Juni 1993 (richtig: 29. April 1993), welcher im wesentlichen auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1993 (richtig: 1992), Zl. 91/02/0013, basiere, sei hervorgekommen, daß die Bezirkshauptmannschaft rechtswidrig gehandelt habe, als sie den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Tauschvertrages abgewiesen habe. Diese Rechtswidrigkeit habe von den Beschwerdeführern erst jetzt geltend gemacht werden können. Es könne mit Sicherheit gesagt werden, daß bei rechtmäßiger Entscheidung - also Genehmigung des Tauschvertrages durch die "Grundverkehrskommission Spittal/Drau" - die Grundbuchseintragung bereits vor dem Antrag vom 11. Juni 1990 erfolgt wäre. Damit liege der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vor. Auch die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung, die Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sei keine Vorfrage, sei unrichtig. Tatsächlich sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung Voraussetzung für das Wirksamwerden des Tauschvertrages und damit für die "Jagdfeststellung", weshalb auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 (gemeint: Z. 3) AVG vorliege.

Darüber hinaus sei es rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in der Frage der "Eigenjagdrechtsfeststellung" auf den Grundbuchsstand abstelle. Ferner machten die Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 9 ff des Kärntner Jagdgesetzes 1978 geltend.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Z. 1 der genannten Bestimmung abgesehen - neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens vorraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z. 2) oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z. 3). Keiner dieser Tatbestände liegt im Beschwerdefall vor. Der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt voraus, daß die als Grund für die Wiederaufnahme herangezogenen Tatsachen und Beweismittel bei Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, daß sie also nicht erst nach Abschluß dieses Verfahrens neu entstanden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1970, Slg. Nr. 7721/A). Da die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Tauschvertrages erst nach dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1991 erfolgten Abschluß des Verfahrens erteilt wurde, kann sie schon aus diesem Grund nicht zur Begründung einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG herangezogen werden.

Der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG scheidet aus, weil - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Tauschvertrages über die als Eigenjagdgebiet festzustellenden Grundstücke keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG für die Eigenjagdgebietsfeststellung darstellt. Für eine solche Feststellung bildet vielmehr - zufolge § 5 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 - die Frage des Eigentumsrechtes an der in Betracht kommenden Grundfläche eine Vorfrage. Hinsichtlich dieser Frage liegt jedoch im Beschwerdefall keine dem § 69 Abs. 2 Z. 3 AVG entsprechende Konstellation vor, zumal Eigentum an unbeweglichen Sachen zufolge § 431 ABGB - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (siehe etwa Spielbüchler in Rummel2, RZ 2 zu § 431) abgesehen - nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden kann.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030005.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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