TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/18 94/03/0029

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FMGebO §47 Abs1 idF 1989/365;
KrPflG 1961 §11 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des C in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. August 1993, Zl. 120945/III-25/93, betreffend Fernsprechgebührenbefreiung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Schüler einer Krankenpflegeanstalt. Gemäß § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, haben Krankenpflegeschüler(innen), sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt ist, Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. Der Beschwerdeführer erhält eine derartige - nicht von der sozialen Lage des Anspruchsberechtigten abhängige - Entschädigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1993 auf Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr mit der Begründung im Instanzenzug abgewiesen, der Beschwerdeführer gehöre keiner der im § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung angeführten Personengruppen an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Beschluß vom 29. November 1993, B 1753/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Aus der gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzten Beschwerde ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer im Recht auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr gemäß § 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung verletzt erachtet. Er falle zwar nicht unter eine der in dieser Bestimmung aufgezählten Personengruppen. Diese Aufzählung führe aber unter anderem Studenten, die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1973 beziehen, an. Die Befreiung müsse daher gleichermaßen Schülern von Krankenpflegeanstalten zukommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr.170/1970) hatte in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 folgenden Wortlaut:

"Von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) und von der Entrichtung der Gebühr für die unbefristete Rundfunk- bzw. Fernsehbewilligung (§ 44 Z 1 bzw. Z 3) sind über Antrag zu befreien:

a) Blinde und praktisch blinde Personen sowie Personen, die aus einem anderen Grund als dem der Blindheit ständig der Wartung und Hilfe bedürfen (hilfslose Personen).

b) Personen, deren notdürftiger Lebensunerhalt durch die Entrichtung oder Gebühr gefährdet ist (mittellose Personen)."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 365/1989 erhielt § 47 Abs. 1 leg. cit. folgende Fassung:

"Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,

-

der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),

-

der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)

zu befreien:

              1.)              Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,

              2.)              Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,

              3.)              Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,

              4.)              Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

              5.)              Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1973,

              7.)              Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0046, ausgesprochen hat, ist aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung dieser Gesetzesstelle die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, die Gebührenbefreiung im Sinne dieser Gesetzesstelle nunmehr nur jenen Personen zuzuerkennen, welche eine der in den Z 1 bis 7 des § 47 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgezählten Leistungen beziehen, nicht aber allen anderen Personen, die hinsichtlich ihrer finanziellen oder sozialen Lage den genannten Leistungsbeziehern vergleichbar sind. Bei dieser Rechtslage ist für die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation dieser Gesetzesstelle kein Raum.

Da der Beschwerdeführer unbestritten keine der im § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung in der geltenden Fassung aufgezählten Leistungen bezieht, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, er erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030029.X00

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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