TE Vwgh Beschluss 1994/5/18 94/09/0110

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum, Dr. Helmut Trenkwalder und Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1994, Zl. VwSen-250275/12/Kon/Fb, wegen §§ 3/1, 28/1/la AuslBG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10,000,-- übersteigende Gcldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3/1, 28/1/la AuslBG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 4 x S 10.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zum Tatort:

Verwaltungsgerichtshof vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377; zur Beweiswürdigung: Verwaltungsgerichtshof vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0504).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des S 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am 18. Mai 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090110.X00

Im RIS seit

20.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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