TE Vwgh Beschluss 1994/5/18 93/09/0115

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der Firma D-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 22. März 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hatte mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen - namentlich genannten - polnischen Staatsangehörigen beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsamt Bau-Holz mit Bescheid vom 30. November 1992 abgelehnt.

In der eingebrachten Berufung vom 15. Dezember 1992 schritt der - die beschwerdeführende Partei auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretende - Rechtsanwalt Dr. Z als Vertreter ein ("Vollmacht mündlich erteilt").

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die negative Entscheidung des Arbeitsamtes hinsichtlich der beantragten Beschäftigungsbewilligung. Der mit 22. März 1993 datierte Bescheid war an die beschwerdeführende Partei "vert. d. RA Dr. S ..." gerichtet. Laut Rückscheinbrief erfolgte die Zustellung an diesen Rechtsanwalt am 24. März 1993.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u. a. vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid sei NICHT an den bevollmächtigten Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, VwSlg. N.F. Nr. 4.127/A).

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, daß er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ. 426 ff).

Der von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Bescheid ist ihr gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden.

Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, daß die beschwerdeführende Partei dem Rechtsanwalt Dr. S eine Vollmacht erteilt hätte. Es findet sich weiters in den Verwaltungsakten - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - auch kein Hinweis darauf, daß dieser Rechtsanwalt im gegenständlichen Verwaltungsverfahren (unter Berufung auf eine ihm vor der belangten Behörde erteilten Vollmacht iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG idF gemäß der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) überhaupt tätig geworden ist. Der angefochtene Bescheid vom 22. März 1993 ist nicht der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem (in der Berufung vom 15. Dezember 1992 ausgewiesenen) Rechtsvertreter, sondern am 24. März 1993 der als Empfänger bezeichneten anderen Person (Rechtsanwalt Dr. S) zugestellt worden. Insofern kam eine Heilung eines Zustellmangels weder im Sinne des § 7 noch im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1991, 90/03/0261). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1990, 90/03/0054).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 51 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090115.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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