TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/18 92/09/0317

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z4;
OFG §1 Abs2;
OFG §11 Abs5 idF 1991/687;
OFG §16 Abs1 idF 1991/687;
OFG §16 Abs2 idF 1957/077;
OFG §2;
OFG §4 Abs1 idF 1957/077;
OFG §4 Abs1 idF 1963/323;
OFG §4 Abs3 idF 1957/077;
OFG §4 Abs6 idF 1988/197;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 21. September 1992, Zl. 640.190/4-5/92, betreffend Nichtigerklärung eines Rentenbescheides nach § 16 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hat der Landeshauptmann von Salzburg mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 9. Dezember 1985 festgestellt, daß der 1930 geborene Beschwerdeführer Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 (OFG), ist; gleichzeitig wurde ihm deshalb gemäß § 4 Abs. 3 OFG ein Opferausweis ausgefolgt. Nach der Begründung wurden die Eltern des Beschwerdeführers aus rassischen Gründen verhaftet und sind in Konzentrationslagern verstorben. Am 12. September 1944 sei der Beschwerdeführer von der Gestapo verhaftet und inhaftiert worden; er sei am 18. Oktober 1944 in das Zigeunerlager Lackenbach gekommen, wo er bis Mai 1945 verblieben sei.

Am 16. April 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Amtsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 und Abs. 6 OFG und die Zuerkennung einer Teilunterhaltsrente.

Der Bescheidentwurf des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. April 1992 - der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt - sah vor, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1992 auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. i in Verbindung mit § 4 Abs. 6 OFG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 197/1988, Folge zu geben und eine Amtsbescheinigung gegen Vorlage des Opferausweises auszustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung der Unterhaltsrente werde gesondert entschieden. Begründend wird im Bescheidentwurf ausgeführt, daß § 4 Abs. 6 OFG zwar ausdrücklich nur Opferausweisinhabern gemäß § 1 Abs. 2 lit. i OFG einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung einräume; es bestünden jedoch keine Bedenken im Beschwerdefall, diese Begünstigung einzuräumen, "wo zufolge der durch Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes Arolsen die Internierung im Lager Lackenbach in der Zeit vom 18. Oktober 1944 bis Mai 1945 nachgewiesen wurde, ein Anspruch auf einen Opferausweis zu jedem Zeitpunkt bestanden hat".

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 6. Juli 1992 gab der Landeshauptmann von Salzburg dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Unterhaltsrente vom 22. April 1992 Folge und gewährte diese gemäß § 11 Abs. 5 OFG ab 1. April 1992 in der Höhe von S 7.043,-- monatlich (im folgenden Rentenbescheid). In der Begründung wies die Behörde darauf hin, daß "gemäß rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Landesregierung vom 22. April 1992, Zl. 3/07-2913/1-1992," der Antragsteller Inhaber einer Amtsbescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. i OFG sei. In der Folge begründete die Behörde näher die Höhe der zuerkannten Rente (unter Anrechnung bestimmter Einkommen).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 1992 erklärte die belangte Behörde den Rentenbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juli 1992 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 OFG als nichtig. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde habe festgestellt, aus den Verwaltungsakten gehe hervor, daß der Rentenbescheid mit zwei Nichtigkeitsgründen belastet sei, weil ein zweifacher Subsumtionsirrtum vorliege:

1. Zwar habe der Landeshauptmann einen Bescheidentwurf betreffend Ausstellung einer Amtsbescheinigung mit der im nichtig erklärten Bescheid genannten Zahl erstellt, diesen jedoch nicht abgefertigt, sodaß "der betreffende Bescheid nicht rechtskräftig wurde". Der Beschwerdeführer sei somit kein Inhaber einer Amtsbescheinigung, wie dies nach § 11 Abs. 5 OFG als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Unterhaltsrente gefordert werde.

2. Eine Amtsbescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. i OFG sei im Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 4 Abs. 3 OFG gebühre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. i OFG lediglich ein Opferausweis. Auch seien im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 OFG (Freiheitsbeschränkung in der Dauer von mindestens einem Jahr) nicht gegeben, da beim Beschwerdeführer lediglich eine Freiheitsbeschränkung von sechs Monaten und 18 Tagen nachgewiesen sei. Laut Aktenlage habe er sich vom 12. September bis 18. Oktober 1944 in Gestapo-Haft und anschließend bis zur nachgewiesenen Auflösung des Lagers Lackenbach bis Ende März 1945 in diesem Anhaltelager befunden. Der vorliegende Sachverhalt sei somit, da der Beschwerdeführer kein Inhaber einer Amtsbescheinigung sei, zu Unrecht § 11 Abs. 5 OFG unterstellt worden. Weiters sei zu Unrecht angenommen worden, daß eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 lit. i OFG vorgesehen sei; auch sei § 4 Abs. 6 OFG im Beschwerdefall nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 OFG sind als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen im erheblichen Ausmaße zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind unter anderem gemäß lit. b der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate und gemäß lit. i (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 93/1975) eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten anzusehen.

§ 2 OFG sieht Begünstigungen, Fürsorge und Entschädigungsmaßnahmen vor. Unter anderem sind nach Abs. 1 lit. b die dort genannten Fürsorgemaßnahmen an Inhaber von Amtsbescheinigungen nach § 4 Abs. 1 zu gewähren. Dazu zählt auch die Rentenfürsorge nach § 11.

Nach § 4 Abs. 1 OFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 323/1963, hat der Landeshauptmann, sofern dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben wird, eine "Amtsbescheinigung" auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 77/1957, hat der Landeshauptmann, sofern dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben wird, einen "Opferausweis" auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.

Nach § 4 Abs. 6 OFG (eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 197/1988) ist Opfern der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i, die eine Freiheitsbeschränkung in der Dauer von mindestens einem Jahr erlitten haben, anstelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung auszustellen.

Gemäß § 11 Abs. 5 OFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 687/1991, ist die Unterhaltsrente zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Das Gesetz trifft in den folgenden Sätzen nähere Bestimmungen betreffend die Höhe der monatlichen Unterhaltsrente.

Gemäß § 16 Abs. 1 OFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 687/1991 finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung (Satz 1).

Abs. 2 dieser Bestimmung lautet in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 77/1957:

"(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."

Nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid verletze § 68 Abs. 4 lit. d (jetzt Z. 4) AVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Nichtigerklärung nach dieser Bestimmung nicht erfolgen, wenn ein Widerspruch des Bescheides der Unterbehörde mit dem Gesetz nur dann feststellbar sei, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen werde, von dem die Unterbehörde nicht ausgegangen sei. Im als nichtig erklärten Rentenbescheid habe der Landeshauptmann von Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß rechtskräftigem Bescheid vom 22. April 1992 Inhaber einer Amtsbescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. i OFG sei. Der angefochtene Bescheid, der eine dem entgegenstehende Feststellung treffe, gehe von einem anderen Sachverhalt aus. Dies rechtfertige jedoch nicht die Nichtigerklärung des Rentenbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg.

Strittig ist im Beschwerdefall damit die Beantwortung der Frage, ob der als nichtig erklärte Rentenbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juli 1992 den materiell-rechtlichen Bestimmungen des OFG widerspricht.

Die belangte Behörde hat die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zunächst schon deshalb verneint, weil sie es - im Gegensatz zum Landeshauptmann von Salzburg - als erwiesen angenommen hat, daß der Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. April 1992 betreffend Ausstellung einer Amtsbescheinigung an den Beschwerdeführer mangels seiner Zustellung nicht rechtswirksam geworden ist. Sie ist daher ausgehend von einem von ihr abweichend vom Rentenbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg neu festgestellten Sachverhalt zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt. § 16 Abs. 2 OFG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG räumt der belangten Behörde aber nicht eine uneingeschränkte Befugnis ein, Bescheide von nachgeordneten Behörden als nichtig zu erklären, sondern beschränkt diese Befugnis nur auf rechtskräftige Bescheide, die den materiell-rechtlichen Bestimmungen des OFG widersprechen. Die belangte Behörde hat den Rentenbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg nicht etwa aus dem Grund als nichtig erklärt, weil er den (von ihm) festgestellten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm des OFG unterstellt oder eine solche unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm des OFG nicht herangezogen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1959, Slg. 5005/A, vom 7. Dezember 1973, Slg. Nr. 8515/A, sowie vom 15. Jänner 1982, Slg. Nr. 10631/A), sondern deshalb, weil er eine nach § 11 Abs. 5 OFG erforderliche Tatbestandsvoraussetzung für die gewährte Unterhaltsrente (Amtsbescheinigung) auf Grund einer unrichtigen Sachverhaltsannahme (Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes vom 22. April 1992) als erwiesen angenommen hat. Die im Beschwerdefall strittige Sachverhaltsannahme läßt sich nur anhand verfahrensrechtlicher Vorschriften des AVG (§§ 21, 56 und 62) in Verbindung mit dem Zustellgesetz klären; diese Vorschriften sind jedoch nicht materiell-rechtliche Bestimmungen des OFG, sodaß die Anwendungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 OFG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG nicht gegeben sind.

An diesem Ergebnis kann auch der zweite von der belangten Behörde herangezogene Nichtigkeitsgrund nichts ändern: Soweit die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen will, daß dem Bescheidentwurf vom 22. April 1992 (Ausstellung einer Amtsbescheinigung) eine unrichtige Auslegung des OFG (§ 1 Abs. 2 lit. i in Verbindung mit § 4 Abs. 3 OFG) zugrunde liegt, ist ihr zu erwidern, daß dieser Erledigungsentwurf nach ihrer eigenen Annahme mangels Zustellung keine Rechtswirksamkeit als Bescheid erlangt hat und daher nicht selbst Gegenstand einer Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 OFG sein kann. Der Umstand, daß der Rentenbescheid irrtümlich auf der Erlassung des die Amtsbescheinigung betreffenden Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg und dessen Rechtskraft aufbaut, schließt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch aus, im Rahmen der Nichtigerklärung des Rentenbescheides die dem Bescheidentwurf betreffend die Amtsbescheinigung zugrundeliegende Rechtsauffassung zu überprüfen und als Grund für die Nichtigerklärung des Rentenbescheides heranzuziehen. Auf dem Boden des vom Landeshauptmann von Salzburg in seinem Rentenbescheid zugrundegelegten Sachverhaltes war auch eine Prüfung des § 4 Abs. 6 OFG entbehrlich, sodaß das Fehlen der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung gleichfalls keinen Nichtigkeitsgrund für den Rentenbescheid bildet.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090317.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten