TE Vwgh Beschluss 1994/5/18 93/09/0192

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der C in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 31. Juli 1992, Zl III e 6702 B - Sn - 789275, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem undatierten Schreiben (eingelangt beim Arbeitsamt Graz am 29. Mai 1992) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die slowenische Staatsangehörige Z nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Tätigkeit als Reinigungskraft.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 1992 lehnte die belangte Behörde die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ab.

Gegen diesen Bescheid (und in einem Parallelfall) erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (protokolliert unter B 1381/92), der jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 1046/92, B 1381/92, ablehnte und beide Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof abtrat, obwohl die Beschwerdeführerin - anders als im Parallelfall (B 1046/92 = Zl 93/09/0193) - keinen solchen Abtretungsantrag gestellt hatte.

Auf Grund der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde (Schriftsatz vom 5. Juli 1993) wurde gemäß § 36 Abs 2 VwGG ein Vorverfahren eingeleitet, in dem die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1046/92-7, B 1381/92-5, berichtigte der Verfassungsgerichtshof seinen Beschluß vom 22. März 1993 wie folgt:

"Die Beschwerde B 1046/92 wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten."

Er begründete dies damit, daß (anders als zu B 1046/92) weder in der (unter B 1381/92 protokollierten) Beschwerde noch sonst im Verfahren ein Abtretungsantrag gestellt worden sei, und der Ausspruch, "beide Beschwerden" seien dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, eine offenbare Unrichtigkeit darstelle.

In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdeführerin aber einen nachträglichen Antrag gemäß Art 144 Abs 3 B-VG gestellt, worauf der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. April 1994, B 1381/92-10, zur Entscheidung abtrat. Über diese unter Zl 94/09/0119 protokollierte Beschwerde wird gesondert entschieden werden.

Auf Grund der oben dargestellten Sachlage geht der Verwaltungsgerichtshof (in einem gemäß § 12 Abs 4 VwGG gebildeten Senat) davon aus, daß die ergänzte Beschwerde vom 5. Juli 1993 verspätet ist, denn einerseits bildet sie mit der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde (mangels eines im Zeitpunkt ihres Anhänngigwerdens beim Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Abtretungsvertrages nach Art 144 Abs 3 B-VG - der Berichtigungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994 wirkt ex tunc) keine Einheit und kann sich daher nicht auf die fristgerechte Einbringung beim Verfassungsgerichtshof berufen; andererseits ist sie (als selbständige Beschwerde) lange nach Ablauf der Beschwerdefrist nach § 26 Abs 1 VwGG, die mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 4. August zu laufen begonnen hatte, beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs 2 Z 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090192.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten