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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H, in der T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 29. Juni 1993, Zl. 3.33.701/2/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der österreichischen Botschaft in Ankara (der belangten Behörde) vom 29. Juni 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 14. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes aus dem Titel der Einwanderung gemäß § 10 Abs. 1 FrG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf zufolge des § 7 Abs. 7 FrG dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Österreich lebt und arbeitet. Nach der Aktenlage ist er seit dem 16. November 1989 im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerkes der Bezirkshauptmannschaft Bludenz. Die Beschwerdeführerin legte in ihrem dem gegenständlichen Antrag beigegebenen Lebenslauf dar, daß sie auf Antrag ihres Ehemannes nach Österreich gehen und dort mit ihm zusammen leben möchte.
Aus diesen Umständen ergibt sich, daß in Ansehung der Beschwerdeführerin ein Fall vorliegt, in dem für den Aufenthalt des Fremden eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§§ 1 und 6) benötigt wird. Die Beschwerdeführerin brauchte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 2. Juli 1993 als der Zeitpunkt der Bescheidzustellung, eine Bewilligung gemäß §§ 1 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihr gemäß § 7 Abs. 7 FrG ein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351).
Der angefochtene Bescheid war - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz der vom pauschalierten Schriftsatzaufwand errechneten Umsatzsteuer war abzuweisen, weil sie in diesem Pauschalsatz bereits enthalten ist.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180387.X00Im RIS seit
02.05.2001