TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 94/18/0098

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Jänner 1994, Zl. 11-F-50632-1994, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 26. Mai 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.

Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf zufolge des § 7 Abs. 7 FrG dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 30. August 1992 in Österreich aufhält, daß er am 30. November 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und weiters, daß er aufgrund eines daraufhin ausgestellten Befreiungsscheines einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies führt im Grunde des § 1 Abs. 2 des - am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes zur Annahme, daß der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu begründen beabsichtigte. Er benötigte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 20. Jänner 1994 als der Zeitpunkt der Bescheidzustellung, eine Bewilligung gemäß §§ 1 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihm gemäß § 7 Abs. 7 FrG ein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0557, mit weiterem Nachweis).

Der angefochtene Bescheid war - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Ersatz der Stempelgebühren war lediglich in der Höhe der entstandenen Gebührenverpflichtung zuzuerkennen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180098.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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