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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O, in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Februar 1994, Zl. SD 776/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 FrG die Ausweisung verfügt. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen rechtskräftig bestraft worden, weil er sich seit 7. August 1991 ohne Sichtvermerk, somit illegal, in Österreich aufhalte. Ein (relevanter) Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sich seit 1988 im Bundesgebiet aufhalte, hier jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen sei und der am 3. Mai 1993 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt worden sei, liege nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstand, daß er seit 28. Oktober 1993 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, komme angesichts der Tatsache, daß diese Eheschließung nach Information über die beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen und nach erfolgter Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes und erst unmittelbar vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sei, keine relevante Bedeutung zu. Selbst wenn man von einem allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgehe, sei seine Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Immerhin lägen dem Beschwerdeführer nicht nur eine schwere Körperverletzung zur Last, sondern auch Übertretungen des Fremdengesetzes und des Meldegesetzes. Der Umstand, daß er sich illegal in Österreich aufhalte, wiege insoferne schwer, bringe jedoch gerade dieses Verhalten sehr augenfällig zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer keine Bedenken habe, sich neben strafrechtlichen auch über die für ihn maßgebenden fremdenpolizeilichen Vorschriften hinwegzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte sich des Umstandes bewußt sein müssen, daß er nur dann mit seiner Ehegattin, die er während seines illegalen Aufenthaltes geheiratet habe, in Österreich würde leben können, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erlange.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wenn der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, entgegenhält, er habe "um die Verlängerung eines Sichtvermerkes angesucht" bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt, vermag er damit keine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil derartige Anträge - von dem nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht gegebenen Fall des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgesehen - die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 FrG nicht ersetzen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583).
Mit der Behauptung, er habe vom 26. Jänner 1993 bis zum 30. Juli 1993 einen aufrechten Sichtvermerk gehabt, kann der Beschwerdeführer der Beschwerde - selbst wenn es sich hiebei nicht um eine Neuerung handeln sollte und sich die belangte Behörde nicht auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem 7. August 1991 stützen könnte - schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich daraus kein rechtmäßiger Aufenthalt im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ableiten ließe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde zu erwecken, er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Obwohl - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer immerhin schon seit 1988, dies nicht ausschließlich illegal, in Österreich aufhält und am 28. Oktober 1993 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hat, ein durch die Ausweisung bewirkter, im Sinne des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen werden muß, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der belangten Behörde kann nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausweisung zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) für dringend geboten erachtet hat, dies nicht nur mit Rücksicht auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, sondern auch darauf, daß er trotz rechtskräftiger Bestrafung seinen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt hat. Die Eheschließung des Beschwerdeführers vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es grob zuwider, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180172.X00Im RIS seit
02.05.2001