TE Vwgh Beschluss 1994/5/19 94/19/0596

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §1 Abs2 litd;
RAO 1868 §2 Abs1;
RAO 1868 §30 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Mag. J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 26. April 1993, Zl. 222/93, betreffend Anrechenbarkeit einer Tätigkeit als praktische Verwendung im Sinne des § 2 RAO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung seiner Tätigkeit bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich gemäß § 2 RAO keine Folge gegeben werde. Hiezu wurde ausgeführt, daß die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, nach dem "eindeutigen Wortlaut" des § 2 RAO eine taxative sei und keine extensive Auslegung zulasse. Die RAO lasse aber außer der Tätigkeit bei Gericht und einem Rechtsanwalt nur die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem Notar und - wenn sie für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist - die bei einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zurückgelegte rechtsberufliche Tätigkeit als praktische Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d RAO gelten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung, wonach das Recht der Berufung an die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zustehe - die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im "Recht auf Anrechnung rechtsberuflicher Tätigkeiten gemäß § 2 RAO" verletzt. Er begründet die Zulässigkeit seiner Beschwerde unter Zitierung u.a. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0035, im wesentlichen damit, daß eine Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§ 5a und 30 Abs. 4 RAO, § 8 RAPG) zulässig sei, nicht aber gegen einen (von diesen Bestimmungen nicht erfaßten) abweisenden Feststellungsbescheid des Ausschusses. Da er um die Eintragung nach § 5 RAO nicht angesucht habe, liege kein Fall des § 5a RAO vor. Es liege auch kein Fall des § 30 Abs. 4 RAO vor, weil der Beschwerdeführer nicht um die "Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis" angesucht habe, zumal unter "Rechtsanwaltspraxis" im Sinne dieser Bestimmung lediglich die Praxis BEI einem Rechtsanwalt zu verstehen sei, nicht aber die praktische Verwendung im Sinne des § 2 RAO.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (in Fotokopie) vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, die Anrechenbarkeit seiner Tätigkeit bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich als für die Ausbildung zum Rechtsanwalt dienliche Tätigkeit gemäß §§ 1 Abs. 2 lit. d und 2 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung StGBl. 103/1945 i.d.F. des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes BGBl. Nr. 556/1985 festzustellen, die Bestätigung dieser Tätigkeit als Rechtsanwaltspraxis verweigert. Daß "Rechtsanwaltspraxis" im Sinne des § 30 Abs. 4 RAO - wie der Beschwerdeführer ausführt - lediglich die "Praxis bei einem Rechtsanwalt" meint, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht. Vielmehr kann darunter nur die gesamte, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung im Sinne des § 2 RAO verstanden werden. Gemäß § 30 Abs. 4 RAO stand daher dem Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission offen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0035 verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Erkenntnis nicht die Anrechnung einer Tätigkeit als Rechtsanwaltspraxis zum Gegenstand hatte, sondern die Dauer der nachzuweisenden praktischen Verwendung gemäß § 1 Abs. 2 lit. d i. V.m. § 2 Abs. 2 RAO. Schon aus diesem Grund kann für den vorliegenden Beschwerdefall aus diesem Erkenntnis nichts gewonnen werden.

Die Beschwerde war daher schon zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190596.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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