TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 93/18/0543

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 18. Juni 1993, Zl. 11-F/93, betreffend Versagung des Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (der belangten Behörde) vom 18. Juni 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 22. Dezember 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrolle, ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist. Er halte sich seit 17. April 1992 unerlaubt im Bundesgebiet auf. Erst am 22. Dezember 1992 habe er bei der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden, sondern sei der Beschwerdeführer am 15. Jänner 1993 zur Ausreise aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe bei der belangten Behörde am 12. Mai 1993 den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes erneuert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 27. September 1993, B 1360/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß für die Annahme, er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, kein Sachverhaltssubstrat vorliege. Für eine solche Annahme biete der Verwaltungsakt keinen Anhaltspunkt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei.

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes zu sein, in das Bundegebiet eingereist, stellt sich als Schlußfolgerung aus dem Inhalt der Akten dar. Die belangte Behörde führte in der Gegenschrift aus, daß sie am 29. April 1992 dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt habe, daß aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme beabsichtigt sei, ihm die Erteilung des Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 zu versagen. Es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. In der darauf Bezug nehmenden Stellungnahme vom 5. Mai 1993 führte der Beschwerdeführer - soweit wesentlich - aus, daß "selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG sich die Versagung der Erteilung des Sichtvermerkes als rechtswidrig erweise". Die belangte Behörde konnte sich somit nicht bloß auf das Fehlen eines Grenzkontrollstempels im Reisepaß des Beschwerdeführers berufen, sondern auch darauf, daß er trotz Vorhaltes die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle nicht in Abrede gestellt hat. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht dahin verstanden werden könne, daß die Erteilung des Sichtvermerkes zu versagen sei, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Verstoß gegen die Bestimmungen des zweiten Teiles des Fremdengesetzes im Bundesgebiet aufhalte. Der Gesetzgeber unterscheide den Sachverhalt der Umgehung der Grenzkontrolle von demjenigen des Verstoßes gegen die Paß- oder Sichtvermerkspflicht bei der Einreise.

Dem ist entgegenzuhalten, daß von der belangten Behörde - nach den obigen Ausführungen in unbedenklicher Weise - angenommen wurde, daß sich der Beschwerdeführer nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhalte. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180543.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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