TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 90/17/0394

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §9;
EGVG Art2 Abs2 B Z31;
MOG 1985 §46 Abs1 Z1;
MOG 1985 §46 Abs1 Z3;
MOG 1985 §46 Abs2 Z1;
MOG 1985 §47 Abs1 Z1;
MOG 1985 §47 Abs1 Z3;
MOG 1985 §49 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des WH in F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Obmännerkonferenz des Getreidewirtschaftsfonds vom 14. August 1990, Zl. 2.026/I/Fr.Dr.Müller/Fr.Wunderer, betreffend Vorschreibung von Verwertungsbeiträgen zuzüglich eines Erhöhungsbetrages nach dem Marktordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom 6. März 1990, gerichtet an die "Firma WH, Schweinemast", teilte der Getreidewirtschaftsfonds mit, anläßlich der Prüfung am 4. Dezember 1989 und am 26. Februar 1990 sei der Getreideaufkauf des Schweinemastbetriebes im Zeitraum 06/83 bis 11/89 anhand von im Betrieb aufliegenden Fakturen festgestellt worden. Demnach habe die "Firma H" von diversen Landwirten, darunter auch vom Landwirt WH, Getreide aufgekauft, wofür der Verwertungsbeitrag an den Fonds zu entrichten sei.

Zu diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 1990 Stellung wie folgt:

"1) Der Schweinemastbetrieb ist nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Bezeichnung "Firma" im Schreiben vom 6.3.1990 ist daher unrichtig.

2) Wie schon im Schreiben vom 22.12.1989 ausgeführt, handelt es sich bei der von mir betriebenen Schweinemast um keinen gewerblichen Betrieb. Es besteht daher für das von mir produzierte Getreide, das als Tierfutter verwendet wird, keine Beitragspflicht im Sinne des § 46 Abs 2 Z 3 MOG. Dies wird auch durch eine historische Interpretation des § 46 Abs 2 Z 3 MOG bestätigt. Die Verwendung eigenproduzierten Getreides als Tierfutter war schon in der ursprünglichen Fassung des § 46 Abs 2 Z 3 MOG ausdrücklich von der Beitragspflicht ausgenommen (s nur § 37 Abs 2 Z 3 MOG idF BGBl 389/1983). Die 2. MOG-Novelle 1983, auf der die nunmehrige Fassung des § 46 Abs 2 Z 3 fußt, brachte lediglich eine engere Fassung des Tatbestands mit sich: Auch die Verwendung des eigenproduzierten Getreides als Saatgut sollte von der Beitragspflicht ausgenommen werden (s 105 BlgNR 16 GP, 16).

3) Eine allfällige Beitragspflicht im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 MOG ist für Getreide, das vom Erzeuger als Tierfutter verwendet wird, jedenfalls ausgeschlossen, weil weder Kauf noch der "Erwerb der Verfügungsmacht" von ein und derselben Person möglich ist."

1.2. Mit Bescheid vom 14. August 1990 schrieb die Obmännerkonferenz des Getreidewirtschaftsfonds dem Beschwerdeführer gemäß § 50 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 in der geltenden Fassung (im folgenden: MOG 1985), an Verwertungsbeiträgen den Betrag von S 350.350,30, zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß § 50 Abs. 3 leg. cit. von S 70.070,06, somit insgesamt S 420.420,36 vor.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer in den Monaten 10/85, 10/86, 11/87, 10/88, 10/89 und 11/89 im einzelnen angeführte Mengen von Mais aufgekauft. Der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren ausgeführt, daß es sich beim Schweinemastbetrieb um keinen gewerblichen Betrieb handle und daher keine Beitragspflicht gemäß § 46 Abs. 2 Z. 3 MOG 1985 bestehe. Die Verwendung eigenproduzierten Getreides als Tierfutter sei schon in der ursprünglichen Fassung des MOG 1985 ausdrücklich von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen. Zur Beitragspflicht gemäß § 46 Abs. 2 Z. 1 MOG 1985 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß diese für Getreide, das vom Erzeuger als Tierfutter verwendet werde, jedenfalls ausgeschlossen sei, weil weder Kauf noch Erwerb der Verfügungsmacht von ein und derselben Person möglich sei.

Die Ausführungen betreffend Gewerbebetrieb, so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter, gingen insoweit ins Leere, als sie die Beitragspflicht gemäß § 46 Abs. 2 Z. 3 MOG 1985 beträfen.

Sodann heißt es in der Begründung weiter: "Da, wie Sie ausführen, weder Kauf noch der Erwerb der Verfügungsmacht von ein und derselben Person möglich ist, anläßlich der Kontrolle am 04.12.1989 aber Rechnungen über den Verkauf von insgesamt 1,109.263 kg Naßmais zuzüglich 10 % MWSt, ausgestellt vom Landwirt H auf WH, Schweinemastbetrieb, F, vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, daß es sich beim Landwirt H und dem Schweinemastbetrieb H nicht um ein und dieselbe Person handelt, weshalb auch der Erwerb der Verfügungsmacht an Getreide durch den Schweinemastbetrieb vom Landwirt H eingetreten ist."

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Bescheid werde insofern angefochten, als dem Beschwerdeführer für das in der eigenen Landwirtschaft erzeugte Getreide Verwertungsbeiträge in Höhe von S 214.891,70 zuzüglich eines 20 %igen Erhöhungsbetrages von S 42.978,34 vorgeschrieben worden seien. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des MOG 1985, insbesondere in seinem Recht, daß eigenproduziertes Getreide keiner Beitragspflicht nach § 46 Abs. 2 MOG 1985 unterliege, ferner in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach der Beschwerdebegründung betreibe der Beschwerdeführer eine Schweinemast. Für die Fütterung verwende er Trockenmais. Dieser Mais stamme zum Teil aus der eigenen Landwirtschaft, zum Teil aus verschiedenen anderen Landwirtschaften. In den in Rede stehenden Monaten habe er insgesamt 836.685 kg Trockenmais aus der eigenen Landwirtschaft für die Fütterung der Mastschweine verwendet. Für diese Menge Trockenmais seien ihm mit dem angefochtenen Bescheid Verwertungsbeiträge in Höhe von S 214.891,--, zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von S 42.978,20 vorgeschrieben worden.

Die belangte Behörde stütze die Beitragspflicht hinsichtlich des eigenproduzierten Getreides auf § 46 Abs. 2 Z. 1 MOG 1985. Danach gelte als Übernahme des Getreides vom Erzeuger "der Erwerb der Verfügungsmacht". Ein solcher Erwerb der Verfügungsmacht liege nicht vor, wenn ein Unternehmer aus seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Erzeugnisse für einen anderen Betrieb (hier: Schweinemast) verwende. Diesfalls verfüge der Betreffende ja bereits über den Gegenstand im eigenen Namen, möge dieser auch zuvor einem anderen Betrieb zugeordnet gewesen sein. Der Beschwerdeführer betreibe sowohl die Landwirtschaft H als auch die Schweinemast H als Einzelunternehmer.

Die Rechnungslegung über den Verkauf von insgesamt 1,109.263 kg Naßmais sei nur daraus zu erklären, daß der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften aus der Landwirtschaft nach § 17 EStG pauschaliert werde, im Umfang seiner Einkünfte aus dem Schweinemastbetrieb hingegen seinen Gewinn nach den Regelgrundsätzen zu ermitteln habe. Nach steuerlichen Vorschriften sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Entnahme von Gegenständen aus der Landwirtschaft und deren Einlage in den Schweinemastbetrieb gesondert zu erfassen (Abschnitt 44 Abs. 1 EStR). Nur aus diesem Grunde sei die vorliegende Rechnung, die gleichzeitig als Aufzeichnung im Sinne der §§ 124 ff BAO gelte, ausgestellt worden. Hingegen sei der hieraus gezogene Schluß, es handle sich beim Landwirt H und dem Schweinemastbetrieb H um verschiedene Personen, nicht zulässig. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei weder schlüssig noch nachvollziehbar.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 46 MOG 1985 lautet in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1989:

"§ 46. (1) Wer Getreide vom Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag (im folgenden "Beitrag" genannt) zu entrichten. (BGBl. Nr. 263/1984, Art. II Z 29)

(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt

1.

der Erwerb der Verfügungsmacht,

2.

die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung, ausgenommen

a)

für die Erzeugung von Futterschrot oder Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen des Erzeugers, sowie

b)

im Rahmen einer Lohnvermahlung oder Umtauschmüllerei gemäß der nach § 42 erlassenen Verordnung des Fonds,

3.

die Verwendung im eigenen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft.

(BGBl. Nr. 545/1983, Art. II Z 1)

(3) Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.

(BGBl. Nr. 389/1983, Art. II Z 1)"

§ 47 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Beitragsschuldner ist,

1.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Verfügungsmacht erwirbt,

2.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 2 derjenige, der die Be- oder Verarbeitung durchführt,

3.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 3 der Unternehmer,

4.

...

(2) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, den zu entrichtenden Beitrag auf den Erzeuger zu überwälzen. Die den Erzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.

(3) ..."

§ 49 leg. cit. bestimmt:

"§ 49. (1) Die Beitragsschuld entsteht

1.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt des Erwerbes der Verfügungsmacht,

2.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,

3.

im Falle des § 46 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Verwendung im eigenen Unternehmen,

4.

im Falle des § 46 Abs. 3 im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in den freien Verkehr.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung der Beitragsschuld folgenden Kalendermonates an den Fonds zu entrichten."

Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds gemäß § 50 Abs. 2 MOG 1985 den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. § 50 Abs. 3 sieht die Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages vor.

2.2. Die von der belangten Behörde angewendete Gesetzesbestimmung ist der § 46 Abs. 2 Z. 1 MOG 1985, wonach als Übernahme von Getreide im Sinne des Abs. 1 der Erwerb der Verfügungsmacht gilt. In diesem Fall ist Beitragsschuldner gemäß § 47 Abs. 1 Z. 1 derjenige, der die Verfügungsmacht erwirbt, und entsteht die Beitragsschuld gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. im Zeitpunkt des Erwerbes der Verfügungsmacht. Der in diesen Bestimmungen gebrauchte Begriff des Erwerbes der Verfügungsmacht bedeutet den Vorgang, durch den der Erwerber rechtlich befähigt wird, über das Getreide im eigenen Namen zu verfügen, z.B. dieses zu veräußern oder zu belasten; der Erwerb zivilrechtlichen Eigentums ist nicht Voraussetzung (z.B. Verkauf oder Übergabe des Getreides unter Eigentumsvorbehalt), wenn dieses auch im allgemeinen mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zusammenfallen wird.

Darüber, wer nun als ein vom "Übergeber" verschiedener "Erwerber der Verfügungsmacht" nach dem MOG 1985 in Betracht kommt, enthält dieses keine ausdrückliche Bestimmung. Anders als im § 47 Abs. 1 Z. 3 MOG 1985, demzufolge Beitragsschuldner der Unternehmer ist, bezeichnet § 47 Abs. 1 Z. 1 MOG 1985 als Beitragsschuldner denjenigen, der die Verfügungsmacht erwirbt. Die letztere Bestimmung stellt also nicht etwa auf einen "Unternehmer", der die Verfügungsmacht erwirbt, ab. Es ist daher davon auszugehen, daß Beitragsschuldner im Falle des Erwerbes der Verfügungsmacht nur eine physische oder juristische Person sein kann, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit gemäß § 9 AVG (vgl. hier Art. II Abs. 2 lit. B Z. 31 EGVG) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. (Ob der Unternehmerbegriff in den §§ 46 Abs. 1 Z. 3 und 47 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. in Anlehnung an das Umsatzsteuerrecht auszulegen ist oder gleichfalls eine physische oder juristische Person als Trägerin voraussetzt, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben.) Es muß sich also beim Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z. 1 MOG 1985 um VERSCHIEDENE Rechtspersonen handeln, denen vor und nach der Übertragung der Verfügungsmacht die alleinige Verfügungsgewalt über das betreffende Getreide zukommt; anderes gilt für Z. 3 leg. cit., wo Identität des Unternehmers vorausgesetzt ist (vgl. auch § 49 Abs. 1 Z. 3 MOG).

2.3. Auch die belangte Behörde geht offenbar von dieser Rechtsauffassung aus, wenn es im Bescheid heißt, daß "weder Kauf noch der Erwerb der Verfügungsmacht von ein und derselben Person möglich ist".

Allerdings handelt es sich bei der Annahme der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall eine solche Identität nicht gegeben sei und es sich "beim Landwirt H und dem Schweinemastbetrieb H nicht um ein und dieselbe Person handelt", um eine Feststellung, die auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruht. Die belangte Behörde hat sich nämlich, ohne auf die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. März 1990, das von IHM produzierte Getreide sei in dem von IHM betriebenen Schweinemastbetrieb verwendet worden, einzugehen, ausschließlich auf vorgefundene Rechnungen, "ausgestellt vom Landwirt H auf WH, Schweinemastbetrieb" gestützt. Dabei wird übersehen, daß sich aus einer möglicherweise verfehlten Rechnungslegung für die Frage der Identität von Übergeber und Erwerber der Verfügungsmacht im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 MOG 1985 nichts gewinnen läßt. Eine andere Begründung wird im angefochtenen Bescheid jedoch nicht gegeben. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift anführt, der in Rede stehende Landwirtschaftsbetrieb werde von WH und MH als Miteigentümern geführt, so ist dazu zu bemerken, daß eine solche Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht getroffen wurde. Gemäß § 41 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid jedoch auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Das erwähnte sachverhaltsbezogene Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erweist sich daher als eine nach § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, und zwar wegen der Untrennbarkeit des Abspruches über die Vorschreibung des Verwertungsbeitrages und des Erhöhungsbetrages zur Gänze. Dem stand die oben unter Punkt 1.3. wiedergegebene Anfechtungserklärung nicht entgegen, weil sie als bloße Umschreibung des Beschwerdepunktes zu werten ist.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170394.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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