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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. N., Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1993, Zl. 4.336.316/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und hat am 14. Mai 1992 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. September 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Aus der Erstbefragung gehe hervor, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ca. drei Wochen in Rumänien aufgehalten habe. Er habe dort bereits Verfgolgungssicherheit erlangt, sodaß die Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ausgeschlossen sei. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 des zitierten Gesetzes sei demnach nicht mehr zu prüfen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das AsylG 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf das des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz AsylG 1991 deshalb nicht zu, da der das erstinstanzliche Verfahren beendende Bescheid erst am 18. September 1992 ergangen (zugestellt) ist (wurde). Die belangte Behörde hat daher rechtsirrig ihren Bescheid auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gestützt, da sie dieses Gesetzes noch nicht anzuwenden hatte.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, da eine dem § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gleiche Regelung vor Erlassung dieses Gesetzes nicht bestand. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190807.X00Im RIS seit
11.07.2001