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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen die Bezirkshauptmannschaft Baden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner - als "Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" bezeichneten - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seine Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden.
Er übersieht dabei, daß die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) bekämpft werden kann. Zur rechtlichen Kontrolle derartiger Maßnahmen sind vielmehr gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG, § 67a Abs. 1 Z. 2 und § 67c AVG sowie § 51 des Fremdengesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate zuständig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020149.X00Im RIS seit
20.11.2000