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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PyrotechnikG 1974;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache der B-AG in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängiggen Verwaltungssenat Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Beschlagnahme von pyrotechnischen Artikeln nach dem Pyrotechnikgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 8. Februar 1994, Zl. UVS-06/28/00041/94, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Umsatzsteuer ist bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten und kann nicht gesondert zugesprochen werden.
Im Hinblick darauf, daß die Berufung am 25. Mai 1992 eingebracht, die Säumnisbeschwerde am 5. Oktober 1993 erhoben wurde, erübrigt es sich, auf die Frage, ob die Regelung des § 64 e AVG über die Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung der Behörde erster Instanz binnen zwei Monaten auf den Eintritt der Entscheidungspflicht der belangten Behörde Einfluß hat, einzugehen, da die belangte Behörde ungeachtet dessen jedenfalls ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011041.X00Im RIS seit
20.11.2000