TE Vfgh Erkenntnis 1991/12/11 V166/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

Flächenwidmungsplan Innsbruck. Teilplan Amras AM-F1, des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 04.02.88. Zl VI-8649/1987
Tir RaumOG §8 Abs2 lita
Tir RaumOG §11 Abs8
Tir RaumOG §14 Abs1
Tir RaumOG §16 Abs1
Tir RaumOG §28

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung "Sonderfläche Freiland-Sportplatz" in einem "landwirtschaftlichen Mischgebiet"; Zulässigkeit der Qualifizierung einer gewerblich betriebenen Einrichtung als Bau oder Anlage des Gemeinbedarfs

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG, den vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck am 4. Februar 1988 zur Zl. VI-8649/1987 beschlossenen und genehmigten Flächenwidmungsplan Innsbruck, Teilplan Amras AM-F1 insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin die Widmung Sonderfläche "Freiland - Sportplatz (FSp)" für eine in "landwirtschaftliches Mischgebiet" hineinragende, einem mit der Spitze nach Süden zeigenden Fünfeck ähnliche Grundfläche festgesetzt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist eine Anrainerbeschwerde gegen die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für eine (bereits 1981 errichtete) Tennisschlagwand. Die Bauwerberin hatte vor längerer Zeit (nach der Aktenlage etwa 1971) auf diesem Grundstück Tennisplätze errichtet, welche aber nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Antrag aus, das Baugrundstück sei - einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Bearbeitungsformular vom 26. September 1988 zufolge - im Zeitpunkt des Ansuchens um nachträgliche Bewilligung der Tennisschlagwand noch als "Sonderfläche im Bauland - Grünanlage" gewidmet gewesen; es sei jedoch im damals bereits beschlossenen, aber erst während des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von der Tiroler Landesregierung genehmigten "neuen" Flächenwidmungsplan eine geänderte - die nunmehr bekämpfte - Widmung erlassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof legt seine Bedenken sodann wie folgt dar:

"Die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof gegen die Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes - einer Verordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG (vgl. VfSlg. 8280/1978 uva) - in dem im Spruch umschriebenen Umfang hegt, betreffen einerseits das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes (vgl. Pkt. 6) und andererseits die Zulässigkeit einer Sonderwidmung unter den gegebenen Umständen (vgl. Pkt. 7 bis 9).

6. Das Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes ist im §28 TROG geregelt. Abgesehen von den im §28 Abs1 leg. cit. genannten obligatorischen Änderungsfällen, dürfen nach §28 Abs2 leg. cit. Flächenwidmungspläne geändert werden, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. Bei Änderungen, für die ein nur in privaten Interessen gelegener Grund vorliegt, ist angemessen zu berücksichtigen, ob durch die Änderung wesentliche private Interessen anderer berührt werden. Die für die Planänderung bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen müssen in ausreichendem Maße erkennbar sein.

6.1. Keines dieser Kriterien scheint dem Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall zuzutreffen:

6.1.1. Das von der belangten Behörde als 'Akten über die Erlassung des ... Flächenwidmungsplanes vom 18.10.1988, AM-F1' vorgelegte Konvolut (von losen, nicht durchnumerierten Blättern) enthält u.a. den Wortlaut des Flächenwidmungsplanes Amras (zweiter Entwurf, ZNr. 2912), worin als Sonderflächen im Freiland die Sportanlage auf dem ehemaligen Müllgelände und die Sportanlage Wiesengasse genannt werden, beides Sportanlagen, die mit der gegenständlichen nicht ident sind, sondern - in der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes - östlich des 'landwirtschaftlichen Mischgebietes' bzw. westlich der Sonderfläche 'Freiland-Friedhof' liegen.

6.1.2. Aus dem nach Vorliegen von Stellungnahmen aus dem Kreis der Bürger erstatteten (nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1983, B622/78, VfSlg. 9690, als Planungsgrundlage gerade noch ausreichenden) Amtsbericht des Stadtbauamtes Innsbruck vom 4. Februar 1986 (bzw. der späteren Fassung vom 16. Februar 1987, jeweils Seite 4) geht hervor, daß 'im Gegensatz zum derzeit noch rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, in dem westlich des Rideaurandes undifferenziert Wohngebiet festgelegt ist, ... nun eine unterschiedliche Ausweisung von Bauland vorgeschlagen' werde, nämlich 'landwirtschaftliches Mischgebiet (insbesondere im historischen Ortskern)' (dies ist die südliche von den beiden in der planlichen Darstellung mit brauner Farbe gekennzeichneten Flächen; in der Nähe der Stelle, an welcher die nordöstlich gerichtete Begrenzungslinie dieser Fläche stärker in Richtung Osten abknickt, befinden sich die verfahrensgegenständlichen Grundflächen) - 'Mischgebiet (beiderseits der B174 d.h. des Südringes), Wohngebiet und - wie bereits vorhanden - Sonderflächen für Schulen, Kindergärten, Lebenshilfe und Kirche'. Von diesen Sonderflächen sind in der Folge - ebenso wie in der schriftlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes - die Sportanlage auf dem ehemaligen Müllgelände und die Sportanlage Wiesengasse erwähnt, nicht aber die verfahrensgegenständlichen Tennisplätze.

6.1.3. Im Zuge der Anhörung der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien wurde (Punkt 12 auf Seite 7 des Berichtes des Stadtbauamtes-Stadtplanung vom 23. März 1987) u.a. die Auffassung vertreten, daß (bloß) den Bestand fortschreibende Sonderwidmungen nicht notwendig oder planerisch nicht begründet seien. Dem ist das Stadtbauamt lediglich mit dem Hinweis auf eine 'bewährte Planungspraxis' begegnet, von der Ausweisung von Sonderflächen möglichst umfassend Gebrauch zu machen, um damit 'Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen bzw. zu erhalten', 'eine gezieltere Entwicklungssteuerung' zu ermöglichen und schließlich die Pläne 'auch übersichtlicher und besser lesbar' zu machen.

6.2. Weitere Hinweise auf Flächenwidmungen, die Sportanlagen oder Sportplätze betreffen, konnte der Verwaltungsgerichtshof den ihm übermittelten Unterlagen nicht entnehmen, insbesondere auch nicht dem 'Erläuterungsbericht' des Stadtbauamtes vom 8. Juli 1987, welcher - abgesehen von der Wiederholung der bereits im Amtsbericht enthaltenen Passagen - keine näheren Aufschlüsse im hier interessierenden Zusammenhang gibt.

6.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich u.a. aus §9 Abs1 TROG sowie aus dem Wesen der Raumordnung der Auftrag des Gesetzgebers, vor Erstellung und auch vor Abänderung eines Flächenwidmungsplanes ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, insbesondere die für eine bestehende Widmung maßgeblichen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen erforschen zu lassen und die Ergebnisse dieser Erforschung auch festzuhalten. Die auf der Grundlage - im Sinne des Art18 Abs2 B-VG ausreichender - gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Planmaßnahmen sind streng daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Art139 B-VG zu untersuchen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich scheint, so ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. die Erkenntnisse vom 13. März 1978, V51/77, VfSlg. 8280, vom 28. Juni 1978, V9/78, VfSlg. 8330 vom 9. Oktober 1984, V22, 23/83 VfSlg. 10208 u.a.). Dem auch unmittelbar aus §28 Abs2 letzter Satz TROG entnehmbaren Grundsatz, daß die für die Planänderung bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein müssen, entsprechen die von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Unterlagen im vorliegenden Fall - wie dargelegt - nicht. Auch ist aus ihnen nicht erkennbar, welcher wichtige Grund als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Planänderung nach Auffassung des Verordnungsgebers vorlag. Schon aus diesen Gründen ist der vorliegende Flächenwidmungsplan in dem im Spruch umschriebenen Umfang nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzwidrig.

6.4. Die gegenständliche Widmung entspricht auch insoweit nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, als weder aus der planlichen, noch aus der schriftlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes hervorgeht, ob es sich um eine Sonderflächenwidmung gemäß §16 Abs1 lita oder litb TROG handelt. Schon die - noch zu erörternden - Unterschiede zwischen diesen beiden Widmungsarten hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen erfordern eine solche Konkretisierung; deren Fehlen bewirkt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wie die Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlagen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes, weil auch hier Aussagen darüber nicht möglich sind, welchem von zwei in Betracht kommenden gesetzgeberischen Anliegen bzw. den damit verbundenen Planzielen die Verordnung entspricht, bzw. an welchen Voraussetzungen ihre Gesetzmäßigkeit zu messen ist.

7. Die inhaltlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit des hiemit angefochtenen Flächenwidmungsplanes beruhen zunächst darauf, daß die gegenständliche Sonderflächenwidmung in ein geschlossenes Baulandgebiet (landwirtschaftliches Mischgebiet im Sinne des §14 Abs2 litc TROG) hineinragt und auf diese Weise dem Zweck der 'bestmöglichen Anordnung und Gliederung des Baulandes' im Sinne des §8 Abs2 lita TROG zu widersprechen scheint.

Da die Widmungsänderung den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des §30 Abs4 TBO jegliche, auf die Behauptung gesundheitsschädlicher Lärmimmissionen abzielende Einwendungen abschneidet, im landwirtschaftlichen Mischgebiet jedoch gemäß §14 Abs1 TROG nur solche Betriebsanlagen errichtet werden dürften, die für die Bewohner dieses Gebietes (u.a.) keine Gefahr für die Gesundheit, insbesondere durch starke Lärmentwicklung befürchten lassen, scheint diese Widmung (welche eine derartige Beschränkung auch nicht in geringerem Umfang vorsieht) überdies dem Rücksichtnahmegebot des §11 Abs8 TROG zuwiderzulaufen.

8. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Widmung einer für private Zwecke genutzten Fläche als Sonderfläche im Sinne des §16 Abs1 lita TROG hingegen aus folgenden Gründen für gesetzwidrig:

8.1. Gemäß §16 Abs1 lita TROG können Grundflächen im Freiland als Sonderflächen für Bauten und Anlagen des Gemeinbedarfs (darunter z.B. für Sport- und Spielplätze) gewidmet werden.

8.1.1. Der Begriff des 'Gemeinbedarfs' (von dessen Auslegung der Umfang der Zulässigkeit von Sonderflächenwidmungen im Sinne dieser Gesetzesstelle offenbar abhängt) ist - für sich genommen - zwar mehrdeutig und schlösse nicht von vornherein aus, darunter auch gewerbliche oder zumindest nicht allgemein (nach der Art eines Gemeingebrauchs) zugängliche Bauten und Anlagen zu verstehen, die einem in der Bevölkerung allgemein anzutreffenden Bedürfnis (wie jenem der Sportausübung), wenn auch gegen die Entrichtung von Entgelt dienten. Dagegen spricht aber nicht nur die (etwa auch von §18 Abs1 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes - vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1987, Slg. Nr. 11463 - deutlich abweichende) beispielsweise Aufzählung im Nebensatz ('Schulbauten, Amtsgebäude, kirchliche Bauten, Friedhöfe, Parkanlagen, Sport- und Spielplätze und Ablagerungsstätten'), sondern - vor allem - die Bestimmung des §16 Abs4 zweiter und dritter Satz TROG: Danach kann der Eigentümer eines im Bauland als Sonderfläche gewidmeten Grundstücks nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde verlangen, daß das Grundstück eingelöst wird. Einem solchen Antrag kann die Gemeinde nur mit der Aufhebung der Widmung innerhalb eines Jahres begegnen, andernfalls hat sie die Einlösung durchzuführen. Diese auf Grundstücke im Bauland (nicht auch im Freiland) anzuwendende Vorschrift zeigt, daß die Widmung für den Gemeinbedarf offensichtlich als ein im öffentlichen Interesse liegender, enteignungsähnlicher Eingriff in das Eigentumsrecht (hier:

Wertverlust des an sich bisher durch Bebauung privat nutzbaren Grundstückes) und nicht etwa als eine Maßnahme verstanden wird, die - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich der Erleichterung der Betreibung eines privaten (gewerblichen) Unternehmens (hier: einer Tennisplatzanlage) dient.

8.1.2. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich schließlich auch aus den (im Zusammenhang mit §8 Abs1 TROG eindeutig den öffentlichen Interessen dienenden) Planungszielen des §8 Abs2 litc TROG (Sicherung geeigneter Flächen für erforderliche Bauten und Einrichtungen des Gemeinbedarfs) und (dem sich aus §10 Abs1 TROG ergebenden) offenbaren Sachzusammenhang dieser Bestimmung mit §9 Abs2 litb TROG, worin (zwar terminologisch etwas abweichend, aber - wie die zu §16 Abs1 lita TROG idente beispielsweise Aufzählung öffentlicher Einrichtungen zeigt - dasselbe meinend) noch deutlicher von 'Anlagen und Einrichtungen die öffentlichen Zwecken dienen' gesprochen wird.

8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher (zusammenfassend) eine Sonderflächenwidmung gemäß §16 Abs1 lita TROG, die - wie im vorliegenden Fall - weder nach dem derzeitigen Bestand, noch nach den bestehenden Planungen öffentlichen Zwecken im Sinne des Gemeinbedarfs, sondern (im Ergebnis) nur der Erleichterung privater gewerblicher Aktivitäten zu dienen bestimmt ist, für gesetzwidrig.

9. Aber auch einer Prüfung unter den (weiteren) inhaltlichen Voraussetzungen des §16 Abs1 litb TROG scheint der vorliegende Flächenwidmungsplan nicht standzuhalten:

9.1. Nach dieser Bestimmung können als Sonderflächen Grundflächen für 'Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszwecks an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist' gewidmet werden. Da nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen ist, daß Tennisplätze der hier gegebenen Art an einen bestimmten Standort gebunden sind (wie dies etwa für die in dieser Gesetzesstelle als Beispiele genannten Einrichtungen wie Ausflugsgasthäuser, Wintersportanlagen oder Jagdhütten zutreffen mag), hängt die Zulässigkeit einer solchen Widmung daher davon ab, ob die Grundfläche hiefür in standortlicher Hinsicht als besonders geeignet angesehen werden kann. Obwohl Verordnungsmaterialien zu dieser Frage - worauf oben bereits hingewiesen wurde - fehlen, kann der Verwaltungsgerichtshof dessenungeachtet ganz allgemein nicht finden, daß die in ein mit Immissionsbeschränkungen ausgestattetes Gebiet (hier: landwirtschaftliches Mischgebiet) räumlich eingebundene Fläche wie die vorliegende für Sonderwidmungen ohne solche Immissionsbeschränkungen besonders geeignet wäre.

9.2. Abgesehen vom Fehlen einer besonderen Eignung der Grundfläche zeigt die demonstrative Aufzählung des §16 Abs1 litb TROG aber auch, daß eine solche Sonderflächenwidmung nicht allgemein (wie zB Sport- und Spielplätze nach lita) gehalten, sondern entsprechend den in dieser demonstrativen Aufzählung vorgegebenen konkreten Beispielen konkretisiert werden muß (zB Tennisanlage). Dies ergibt sich zunächst aus §16 Abs3 Satz 2 TROG, wonach für Sonderflächen im Flächenwidmungsplan der besondere Verwendungszweck festzulegen ist, von dem wieder die Bebaubarkeit im Sinne des §16 Abs3 letzter Satz TROG abhängt.

Es liegt auf der Hand, daß die (Gemeinbedarfs-) Widmung Sportplatz (oder Sportanlage) eine ganz anders geartete Bebauung einer Liegenschaft zuließe, als eine (konkrete) Widmung 'Tennisanlage'. Soll also - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - sichergestellt sein, daß die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung im Sinne des §16 Abs3 letzter Satz TROG auch der besonderen Eignung der betreffenden Grundfläche (als einer gesetzlichen Widmungsvoraussetzung) entspricht, so ergibt sich schon daraus das Erfordernis einer möglichst konkret zu umschreibenden Sonderflächenwidmung nach §16 Abs1 litb TROG.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß die Widmung 'Sportplatz', den Anforderungen des §16 Abs1 litb TROG hinsichtlich einer Grundfläche, auf der sich eine gewerbliche Tennisanlage befindet, nicht entspricht."

2. Die Tiroler Landesregierung und der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck haben in Äußerungen die Abweisung des Antrages begehrt.

Sowohl die Landesregierung wie der Gemeinderat verweisen zunächst darauf, daß der vom Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Flächenwidmungsplan der erste für das hier maßgebliche Baugrundstück nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. 4/1984 (TROG), erlassene Flächenwidmungsplan sei. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittene Baugrundstück sei nämlich durch den Verbauungsplan mit der Bezeichnung 63/cw, genehmigt von der Tiroler Landesregierung am 17. September 1969, als "private, - bzw. landwirtschaftliche Grünfläche, - Bauverbot" gewidmet gewesen.

Der Gemeinderat führt in seiner Äußerung aus, die hier in Rede stehende Sonderfläche stelle sich als Sportplatz und Anlage des Gemeinbedarfs im Sinne des §16 Abs1 lita TROG dar. Der Bedarf an lokalen Sportanlagen sei nachweislich für einen erheblichen Bevölkerungsanteil gegeben und entspreche somit einem sozialen Bedürfnis, für dessen Abdeckung die Gemeinde Vorsorge zu treffen und die entsprechenden planerischen und baurechtlichen Voraussetzungen zu schaffen habe. Hiebei sei nicht zwingend festgelegt, daß zur Deckung dieses Bedarfs an Sportflächen ausschließlich die Gemeinde verhalten sei, es stehe der Verwirklichung dieses Planungsziels durch Private kein gesetzliches Hindernis entgegen.

Der Gemeinderat räumt ein, daß die hier umstrittene Widmung nicht ausdrücklich in den Amtsberichten zum Flächenwidmungsplan angeführt worden sei. Dies dürfte deshalb unterlassen worden sein, weil bei der Vielzahl der festzuschreibenden Sonderwidmungen diese "kleinräumige Detailwidmung, weil gänzlich unbestritten, nach Ansicht des Verordnungsgebers bzw. der entwurfausarbeitenden Dienststelle des Stadtplanungsamtes als Ergebnis der Bestandsaufnahme bloß in den Entwurfsplänen ersichtlich zu machen" gewesen sei.

Die Tiroler Landesregierung vertritt weiters die Auffassung, daß aus dem Flächenwidmungsplan nicht unmittelbar ersichtlich sein müsse, ob eine Widmung als Sonderfläche ihre gesetzliche Grundlage in §16 Abs1 lita oder litb TROG hat. Auch die Landesregierung vertritt die Ansicht, daß eine gewerblich betriebene Sportanlage dann als Anlage des Gemeinbedarfes im Sinne des §16 Abs1 lita TROG anzusehen sei, wenn die Anlage nicht nur einem eingeschränkten Personenkreis, sondern im wesentlichen der Allgemeinheit zugänglich sei. Auch sei dem TROG - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Verpflichtung des Verordnungsgebers zu entnehmen, den widmungsgemäßen Verwendungszweck einer Sonderfläche bis ins letzte festzulegen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den - zulässigen (Prozeßhindernisse wurden nicht eingewendet und sind auch sonst nicht hervorgekommen) - Antrag erwogen:

1. Der hier in Rede stehende Flächenwidmungsplan vom 4. Februar 1988 ist - wie im Verfahren unwidersprochen hervorgekommen ist - der erste für das hier maßgebliche Gebiet nach den Bestimmungen des TROG erlassene Flächenwidmungsplan.

Das Antragsvorbringen betreffend das §28 TROG widersprechende Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes (s. Pkt. 6 des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes) wird somit schon durch einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerlegt, wonach für die erstmalige Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nach den Bestimmungen des TROG die Vorschriften des §28 über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes keine Anwendung finden (s. VfSlg. 9951/1984 S. 157).

2. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof (unter den Pkten. 7 bis 9) vorgebrachten inhaltlichen Bedenken treffen nicht zu.

a) Es entspricht der Eigenart von Sonderflächen, daß die auf ihnen zu errichtenden Bauten und Anlagen entweder überhaupt (im Falle der litb des §16 Abs1 TROG) oder in einer gewissen Weise (jene der lita) an einen bestimmten Standort oder zumindest an einen Bereich des Gemeindegebietes (z.B. Ortszentrum oder ein Teil der Gemeinde, in welchem ein Bedarf an derartigen Einrichtungen besteht) gebunden sind. Das Planungsziel der bestmöglichen Anordnung und Gliederung des Baulandes nach §8 Abs2 lita TROG und die in §11 Abs8 TROG vorgesehene Bedachtnahme auf gegenseitige Beeinträchtigungen können aufgrund dieser Umstände bei Sonderflächen daher - wenn überhaupt - nur in eingeschränktem Ausmaß Berücksichtigung finden. Im übrigen liegt die hier zu betrachtende Sonderfläche am Rande eines Baulandes und grenzt an einer Seite (im Norden) an Freiland. Es ist auch nicht erkennbar, daß ein Sportplatz von vornherein für seine Umgebung Beeinträchtigungen in einem Ausmaß auszulösen geeignet ist, welches die für Mischgebiete nach §14 Abs1 TROG zulässigen Beeinträchtigungen übersteigt. Ist dies durch eine bestimmte Form oder Methode der Sportausübung im einzelnen der Fall, ist es Sache der Behörde, die erforderliche Bewilligung nicht zu erteilen (wie dies im vorliegenden Fall auch tatsächlich geschehen ist: Der Beteiligte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat einen Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom 4. Jänner 1991 vorgelegt, mit welchem der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Baubewilligungsverfahrens bildenden Tennisschlagwand die Genehmigung gemäß §77 Abs1 und 2 Gewerbeordung 1973 verweigert wurde).

b) Die vorliegende Widmung ist - wie die Tiroler Landesregierung und der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Recht ausführen - als Widmung nach der lita des §16 Abs1 TROG anzusehen.

§16 Abs1 TROG lautet:

"Im Bauland und im Freiland können Grundflächen als Sonderflächen

a) für Bauten und Anlagen des Gemeinbedarfes, wie z.B. Schulbauten, Amtsgebäude, Krankenhäuser, kirchliche Bauten, Friedhöfe, Parkanlagen, Sport- und Spielplätze und Ablagerungsstätten, sowie

b) für Bauten und Anlagen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist, wie z.B. Ausflugsgasthäuser, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten, Campingplätze, Tankstellen, Gebäude für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung (Abs2), für gewerbsmäßig betriebene Reitställe, für Fischzuchtbetriebe und für Dauerkleingärten sowie Bienenhäuser mit mehr als 20 m2 Nutzfläche und Jagdhütten, gewidmet werden."

Der Verfassungsgerichtshof geht mit dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich davon aus, daß die Zuordnung einer Sonderfläche zur Kategorie der lita des §16 Abs1 TROG oder zur litb dieses Absatzes klar erkennbar sein muß. Die hier bekämpfte Widmung "Sonderfläche Freiland-Sportplatz (FSp)" ist deshalb der lita zuzuordnen, weil - obwohl diese Zuordnung weder im Wortlaut der Verordnung noch im Zusammenhang mit der planlichen Darstellung ausdrücklich genannt wird - die Widmungsbezeichnung Sportplatz mit dem in der Aufzählung von Sonderflächen in §16 Abs1 lita TROG verwendeten Wort "Sportplatz" identisch ist und weil die Bezeichnung keinen besonderen Zusatz enthält, der auf eine Subsumtion dieser Sonderfläche zur litb (etwa ähnlich den dort beispielhaft angeführten "Wintersportanlagen") schließen ließe. Auch sonst ist kein Umstand erkennbar, daß der hier in Rede stehende "Sportplatz" trotz der Wortgleichheit mit dem in der lita verwendeten Begriff ausnahmsweise nicht dieser, sondern der litb des §16 Abs1 TROG zuzurechnen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof kann der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht folgen, daß eine gewerblich betriebene Einrichtung - wie hier - nicht als Bau oder Anlage des Gemeinbedarfes im Sinne der lita des genannten Paragraphen qualifiziert werden kann. Zunächst ist nicht einzusehen, daß ein gewerblich betriebenes Unternehmen nicht auch zugleich im öffentlichen Interesse liegenden, zum Gemeinwohl beitragenden Zwecken dienen kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof räumt in seinem Antrag ein, daß die Sportausübung einem in der Bevölkerungallgemein anzutreffenden Bedürfnis entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof legt aber nicht dar, weshalb die Befriedigung eines derartigen Bedürfnisses - entsprechend dem System der Marktwirtschaft - nicht auch in der Form erfolgen kann, daß derjenige, der hiezu eine Leistung erbringt, daraus einen entsprechenden Gewinn zieht. Auch der Gesetzgeber des TROG geht hievon aus, wenn er in der beispielhaften Aufzählung für Bauten und Anlagen des Gemeinbedarfes in §16 Abs1 lita nicht nur Sportplätze, sondern auch mit Schulen, Krankenhäusern und Ablagerungsstätten weitere Einrichtungen nennt, welche durchaus - nicht nur in Ausnahmefällen - auch gewerbsmäßig betrieben werden. Hiebei übersieht der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Hinweis auf den Abs4 des §16, daß diese Bestimmung bei einer gewerblichen Einrichtung keineswegs "ausschließlich der Erleichterung der Betreibung eines privaten gewerblichen Unternehmens" dient, sondern vielmehr zugleich der Befriedigung eines Gemeinbedarfes und damit dem öffentlichen Interesse. Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.463/1987 (betreffend §18 Abs1 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. 15/1973) stützt der Verwaltungsgerichtshof seine Argumentation nicht: Der Verfassungsgerichtshof hat - im Gegenteil - in dem zitierten Erkenntnis im Zusammenhang mit Vorbehaltsflächen zum Ausdruck gebracht, daß für die in der genannten Vorschrift des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes beispielsweise angeführten Krankenanstalten das Erfordernis der Gemeinnützigkeit nicht vorausgesetzt ist.

c) Auf die (weiteren) Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes betreffend §16 Abs1 litb TROG (s. den Pkt. 9 des Antrages) ist nicht einzugehen, da - wie bereits ausgeführt - die hier umstrittene Sonderfläche eine solche nach lita des §16 Abs1 TROG ist.

3. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, da die vorgebrachten Bedenken insgesamt nicht zutreffen, abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Sportplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V166.1991

Dokumentnummer

JFT_10088789_91V00166_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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