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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1;Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, 1. in der Beschwerdesache der Erstbf HP und des Zweitbf FP in S, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried, AZ. R 310/92, und gegen ein oder mehrere nicht näher bezeichnete Urteile sowie 2. in der Beschwerdesache der Erstbf HP gegen Anberaumung einer Tagsatzung am 10. Mai 1994 zu AZ. E 1414/92 durch das Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, und gegen ein oder mehrere nicht näher bezeichnete Urteile, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, für die ein Sachwalter bestellt ist, haben mit Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom 9. April 1994 gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried, AZ. R 310/92, die Erstbeschwerdeführerin auch gegen die Anberaumung einer Tagsatzung am 10. Mai 1992, um 15.15 Uhr, AZ. E 1414/92 durch das Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, "Beschwerde und Nichtigkeit" erhoben. Ferner haben die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, nicht näher bezeichnete Urteile des Kreisgerichtes Ried und des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, als "Fehlurteile aufzuheben und festzustellen, wer tatsächlich der Eigentümer ist" sowie den den Beschwerdeführern "zugefügten Schaden" voll zu ersetzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
bahauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG.
Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Insbesondere steht dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von gerichtlichen Entscheidungen zu (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zlen. 93/01/1293, 1294, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da es sich bei den von den Beschwerdeführern umschriebenen Angelegenheiten offenbar um solche handelt, die allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen, und mit der Beschwerde auch die Aufhebung von nicht näher umschriebenen Gerichtsurteilen begehrt wird, mußte diese Beschwerde daher - ohne daß zu prüfen war, ob der den Beschwerdeführern beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010340.X00Im RIS seit
20.11.2000