TE Vwgh Beschluss 1994/5/20 94/01/0265

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/03 Sachwalterschaft;
22/01 Jurisdiktionsnorm;

Norm

ABGB §273;
B-VG Art130 Abs1;
JN §1;
SachwG;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des G in E gegen das Bezirksgericht Wiener Neustadt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Eingabe vom 20. März 1994 Säumigkeit des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichters Dr. P. S. in Angelegenheiten, die die Geschäftsführung des ihm beigegebenen Sachwalters - insbesondere wegen Nichtbehebung von "feuerpolizeilichen Mängeln" im Haus des Beschwerdeführers in O. - betreffen, geltend gemacht.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit

a)

die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b)

Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG.

Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten offensichtlich um solche handelt, die unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen (vgl. insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr. 136/1983), mußte die vorliegende Säumnisbeschwerde - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010265.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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