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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §24 Abs3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. März 1994, Zl. 02/03/94.026/3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, eine Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Parken im Bereich eines Vorschriftszeichens "Parken verboten") begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafe durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der belangten Behörde seien bei der Feststellung, er sei der Lenker des Kraftfahrzeuges und damit der Täter gewesen, Verfahrensfehler unterlaufen. Er wendet sich ferner gegen die Strafbemessung.
Mit diesem Vorbringen tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinne abhinge. Dies gilt sowohl in Ansehung der von der belangten Behörde geübten freien Beweiswürdigung als auch in Ansehung der Ermessensübung bei der Strafbemessung (innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bis S 10.000,--).
Im Hinblick darauf konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden. Infolgedessen erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0026 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020187.X00Im RIS seit
12.06.2001