TE Vwgh Beschluss 1994/5/20 93/02/0138

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des A in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. April 1993, Zl. Senat-AM-92-031, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Beschwerdeschriftsatz zunächst als angefochten bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1993, Zl. Senat-AM-92-030, wurden über den Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c, jeweils in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 Geldstrafen von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt, wobei die belangte Behörde in der Begründung darauf verwies, daß das erstbehördliche Straferkenntnis vom Beschwerdeführer hinsichtlich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nur wegen der Höhe der über ihn verhängten Strafen bekämpft worden sei.

Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer davon ausgeht, mit dem angefochtenen Bescheid sei über ihn wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 14.000,-- verhängt worden, weshalb sich das Beschwerdevorbringen auch nur mit einem derartigen, dem Bescheid vom 4. Mai 1993, Zl. Senat-AM-92-030, nicht entnehmbaren Tatvorwurf auseinandersetzt. Dem zur Klärung dieses Widerspruches erteilten Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nach und teilte mit Schriftsatz vom 22. April 1994 mit, daß sich seine Beschwerde gegen den im Original übermittelten Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1993, Zl. Senat-AM-92-031, richte. Sowohl aus der auf dem genannten Bescheid angebrachten Eingangsstampiglie des Vertreters des Beschwerdeführers als auch aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweis ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 14. April 1993 zugestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die am 23. Juni 1993 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0029 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020138.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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