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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Mag. E in W, gegen eine Maßnahme der Bundespolizeidirektion Wien, betreffend Abmeldung von Amts wegen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer, daß die Bundespolizeidirektion Wien "ohne Bescheid an mich, die Abmeldung vollzogen hat und somit gegen das geltende Meldegesetz grob fahrlässig verstoßen hat", ohne ihn anzuhören.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig:
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG liegt mangels eines bekämpfbaren Bescheides nicht vor. Es kann aber auch dahinstehen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Maßnahme um eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt (vgl. allerdings zur früheren Rechtslage nach dem Meldegesetz 1972 den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0571), weil selbst zutreffendenfalls insoweit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorläge. Vielmehr sind die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG für die Erledigungen derartiger Beschwerden zulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020084.X00Im RIS seit
20.11.2000