TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/25 94/20/0003

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des V in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1994, Zl. 4.335.205/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion - und wie aus der Bescheidbegründung zu erkennen ist, einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Mai 1992 - abgewiesen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

Der Beschwerdeführer ist am 28. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 1. April 1992 einen Asylantrag gestellt. In seiner niederschriftlichen Befragung am 4. April 1992 hat der Beschwerdeführer im wesentlichen angegeben, er habe in seinem Heimatland keiner politischen Partei angehört. Er sei Angehöriger der armenischen Minderheit und gregorianischer Christ. Mit seiner Mutter habe er in einer Straße, in der nur Moslems gewohnt hätten, gelebt. Auf dem Weg zur Kirche seien er und seine Mutter immer von den Moslems beschimpft worden. Da der Beschwerdeführer und seine Mutter sehr wenig und unregelmäßig verdient hätten, hätten sie sich das Leben in Teheran nicht mehr leisten können. Mit seiner Mutter habe er sich zur Ausreise und zur Emigration nach Amerika entschlossen. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran habe er mit einer Haftstrafe zu rechnen. Am 26. Februar 1992 sei er in Begleitung seiner Mutter ganz legal mit Reisepaß von Teheran nach Istanbul geflogen. Mit dem Zug sei er nach Bukarest gereist, von wo er in der Folge durch die Hilfe eines Fluchthelfers illegal nach Österreich gebracht worden sei.

In der Berufung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe seine Heimat aus politischen und religiösen Gründen verlassen. Er ersuche um neuerliche Überprüfung seines Asylvorbringens und würde - falls erforderlich - seine bereits dargelegten Fluchtgründe nochmals ausführen.

Die belangte Behörde wies die Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer Flüchtling sei; er habe nicht darlegen können, daß er als armenischer Christ im Iran einer direkt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, als Flüchtling im Sinne der Konvention anerkannt zu werden, weiters im Recht auf Beiziehung eines Amtssachverständigen gemäß § 39a AVG in Verbindung mit § 18 AsylG 1991, im Recht auf Gewährung einer entsprechenden Anleitung gemäß § 13a AVG in Verbindung mit § 16 AsylG 1991 und schließlich im Recht, eine den Grundsätzen der §§ 58 und 60 AVG entsprechenden Bescheidbegründung zu erhalten, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das AsylG 1991 anzuwenden sei, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Mit Rücksicht auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheides (27. Mai 1992) und unter Bedachtnahme auf die nach dem Bescheiddatum bis zum 1. Juni 1992 bestehenden Sonn- und Feiertage (28. Mai, 30. Mai und 31. Mai 1992) kann davon ausgegangen werden, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und die Berufungserhebung an die belangte Behörde am 1. Juni 1992 jedenfalls noch nicht erfolgt waren, sondern erst nach diesem Zeitpunkt im Laufe des Monats Juni 1992 stattgefunden haben. Danach trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - die vorerwähnte Auslegung des § 25 Abs. 1 und 2 (jeweils) erster Satz AsylG 1991 durch die belangte Behörde nicht zu, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, das AsylG (1968) anzuwenden. Dadurch, daß die belangte Behörde dies nicht getan hat, wurde aber der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, weil sich die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung des ihrer Entscheidung zugrundgelegten Sachverhaltes ausschließlich mit dem durch die neue Rechtslage inhaltlich nicht geänderten Flüchtlingsbegriff (nunmehr des § 1 Z. 1 AsylG 1991) auseinandergesetzt hat und auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers gelangt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, daß weder ein gerichtlich beeideter Dolmetsch noch ein Amtsdolmetsch beigezogen worden sei, ist darauf zu verweisen, daß im § 11 Abs. 1 AsylG (1968) nur davon die Rede ist, daß für den Fall, daß der Asylwerber der deutschen Sprache nicht mächtig ist, eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuziehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Slg. 11730/A). Daß der beigezogene Dolmetsch einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache nicht mächtig gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang vor allem aber entgegenzuhalten, daß in der Beschwerde nicht dargelegt wird, welcher Sachverhalt durch die Heranziehung des kritisierten Dolmetsch nicht hervorgekommen sei, der im Asylverfahren hätte maßgeblich sein können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1994, Zlen. 93/01/1357 und 93/01/1186).

Sofern in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die belangte Behörde habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden. Dem Beschwerdeführer ist nur darin zuzustimmen, daß die im Iran bestehende Verfassungsrechtslage allein noch nicht geeignet wäre, eine Verfolgungsgefahr in Abrede zu stellen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der konkreten Situation eines Asylwerbers zu prüfen ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0306 und vom 27. Jänner 1994, Zl. 92/01/1094). Die Beschwerde verkennt aber, daß die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers deshalb im Ergebnis zutreffend und in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verneint hat, weil im Asylverfahren keine als Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen (bzw. im Sinne des § 1 AsylG 1968) zu wertenden Umstände vorgebracht wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann die allgemeine Lage einer Minderheit bzw. die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit alleine noch nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0230; vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0306; vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/01/0600-0602; vom 27. Jänner 1994, Zl. 92/01/1094; vom 23. März 1994, Zl. 93/01/1197). Allgemeine Benachteiligungen auf Grund der Religionszugehörigkeit könnten nur dann als konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0044 m.w.N. und vom 16. März 1994, Zl. 93/01/0715). Eine derartige konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage kann jedoch weder den Angaben des Beschwerdeführers noch der Beschwerde entnommen werden. Zuletzt ist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Verfolgung im Sinne des § 1 AsylG (1968) in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention entweder von staatlichen Stellen ausgehen muß oder der betreffende Staat muß nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0160 und vom 23. März 1994, Zl. 93/01/1197). Daß die staatlichen Behörden im Iran nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung durch Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften zu gewähren, hat aber der Beschwerdeführer selbst weder im Asylverfahren noch in der Beschwerde ins Treffen geführt.

Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage sind aber die gerügten Verletzungen der Anleitungspflicht bzw. der unterlassenen Vornahme einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers asylrechtlich unerheblich und nicht geeignet, den Beschwerdeführer zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist weder aus § 13a AVG noch aus § 16 AsylG 1991 die behördliche Verpflichtung zu folgern, einem Asylwerber Anleitungen oder Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen konkret auszugestalten hat, damit seinem Antrag stattgegeben werden kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/1186 mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur). Der gerügte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde war - da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200003.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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