TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/25 94/20/0053

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Dezember 1993, Zl. 4.328.011/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Dezember 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. August 1992 abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird - vom Beschwerdeführer unbestritten - davon ausgegangen, er habe bei seiner am 29. November 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung angegeben, er sei seit dem Jahre 1973 Mitglied der "PPP" (Pakistan People"s Party) gewesen, in welcher Partei es seine Aufgabe gewesen sei, Werbematerial zu verteilen und Botendienste durchzuführen. Er habe auch viel Parteiarbeit in seinem Heimatdorf geleistet. Im Jahre 1990 sei es zu einem "Umsturz" gekommen, die "PPP" habe die Wahlen verloren. Daraufhin hätten Schwierigkeiten für ihn und seine Familie begonnen. Auf der Straße sei er des öfteren von Angehörigen der "Muslim Liga" bedroht worden. Im August 1991 habe man ihn verleumderischerweise angezeigt, woraufhin er etwa einen Monat bei der Polizei inhaftiert gewesen sei. Man habe ihm unbefugten Waffenbesitz und Staatsfeindlichkeit vorgeworfen. Nach der Entlassung sei er von Muslimen wiederum bedroht worden und habe ständig in Angst gelebt.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden gewesen wäre, was aber im Hinblick darauf, daß der erstinstanzliche Bescheid erst mit 11. August 1992 datiert ist und jedenfalls vor diesem Tage nicht erlassen wurde, zum gesetzlichen Stichtag 1. Juni 1992 also das Verfahren in erster Instanz noch anhängig war und sie gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1991 noch die Bestimmungen des AsylG (1968) hätte anwenden müssen, unzutreffend war, doch erwuchs dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil, da der Flüchtlingsbegriff des § 1 Z. 1 AsylG 1991 mit jenem des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention übereinstimmt.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zum Schluß gelangte, das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme, hätten nicht ergeben, daß er Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Es ist ihm vielmehr die von der belangten Behörde herangezogene Begründung, angebliche gegen ihn gerichtete Drohungen durch Mitglieder der "Muslim Liga", stellten keine VOM STAAT initiierte Verfolgungshandlung dar, entgegenzuhalten, die sich damit völlig im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befindet, wonach eine nicht von staatlichen Stellen des Heimatlandes eines Asylwerbers ausgehende Verfolgung nur dann von Bedeutung ist, wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, diese Verfolgung hintanzuhalten (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0169 und die dort angegebene Judikatur). Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach der unwidersprochenen Darlegung der Ergebnisse seiner Ersteinvernahme im angefochtenen Bescheid niemals die Behauptung aufgestellt, er habe sich vergeblich gegen die Drohungen seitens der Muslime an staatliche Behörde gewendet. Dies macht er nicht einmal in seiner Beschwerde geltend. Daß die belangte Behörde als zusätzliches Argument davon ausging, die Pakistan People"s Party sei derzeit die stärkste politische Kraft in Pakistan und stelle auch die Regierungschefin, es sei also nicht einzusehen, inwieweit dem Beschwerdeführer aus dieser seiner Parteimitgliedschaft heutzutage allfällige staatliche Repression erwachsen solle, ohne ihm dies gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten, begründet zwar einen Verfahrensfehler, der jedoch am Ergebnis der Entscheidung nichts zu ändern vermag, dem also die Entscheidungsrelevanz fehlt. Zutreffend hat die belangte Behörde auch erkannt, daß polizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens allein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgung im Sinne der Konvention darstellen können.

Daß der Beschwerdeführer sich in Österreich bereits integriert hat, kann nichts daran ändern, daß ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen mangels der hiefür vorgesehenen Voraussetzungen Asyl nicht zu gewähren war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichrers über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200053.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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