TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/25 94/20/0098

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des M in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1992, Zl. 4.332.916/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und ist am 11. Jänner 1992 nach Österreich eingereist.

In seinem am 22. Jänner 1992 bei der Behörde eingelangten schriftlichen Asylantrag hatte er angegeben, er sei wegen seiner politischen Aktivitäten für die Rechte der Kurden in der Türkei wiederholt von der Gendarmerie festgenommen und gefoltert worden, sodaß er sich mittels Schmiergeldzahlungen einen Paß besorgt habe und mittels Visum in die Schweiz gereist sei, von wo er einige Tage später illegal nach Österreich eingereist sei.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg stellte mit Bescheid vom 22. April 1992 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des AsylG 1968 sei. Begründend wurde ausgeführt, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine einwandfreien Anhaltspunkte dafür ergeben habe, daß die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen auch tatsächlich zuträfen, insbesondere habe eine konkrete Verfolgung nicht geltend gemacht werden können. Eine Verfolgung der Türken kurdischer Abstammung bloß aufgrund der Volkszugehörigkeit erschien der Erstbehörde im übrigen nicht glaubwürdig.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mehrere Tage in der Schweiz aufgehalten, wo er unzweifelhaft vor dem Zugriff der Behörden seines Heimatstaates sicher gewesen sei. Er habe die Möglichkeit gehabt, mit den schweizerischen Behörden Kontakt aufzunehmen und in der Schweiz um Asyl anzusuchen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im gesamten Verfahren mit dem von der belangten Behörde begründungsweise herangezogenen Umstand der Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat nie konfrontiert worden. Dadurch, daß ihm nie Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu gegeben worden sei, sei das Parteiengehör verletzt. Es sei zwar richtig, daß er kurzfristig (zwei bis drei Tage) in der Schweiz gewesen sei. Mit entsprechenden Schmiergeldzahlungen sei es ihm gelungen, einen Paß und ein Visum für die Schweiz zu erhalten. Er sei in die Schweiz am 2. Jänner 1992 eingereist, habe sich einige Tage in der Schweiz aufgehalten und sei dann sofort nach Österreich gekommen. Der Schluß der belangten Behörde, er wäre bereits in der Schweiz vor Verfolgung sicher gewesen, sei nicht richtig. Er habe von der Schweizer Botschaft nur einen auf wenige Tage befristeten Sichtvermerk mit dem Zweck erhalten, in die Schweiz einreisen und dann nach Österreich weiterreisen zu können. Hätte er in der Schweiz Asyl beantragt, so wäre er unter Hinweis auf den auf wenige Tage befristeten Sichtvermerk und den seinerzeit angegeben Zweck (Reise nach Österreich) ohne Prüfung der Fluchtgründe wieder in die Türkei abgeschoben worden. Diese Gefahr drohe dem Beschwerdeführer auch dann, wenn er jetzt in die Schweiz einreiste.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde auf das in der Berufung erstattete umfangreiche Vorbringen betreffend seine konkrete individuelle Verfolgung überhaupt nicht eingegangen sei, weshalb gravierende Verfahrensmängel vorlägen.

Zu diesem Beschwerdepunkt ist vorweg zu bemerken, daß den wiedergegebenen Ausführungen über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine Bedeutung zukommt, wenn sich die belangte Behörde zu Recht auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 (das zufolge seines § 25 Abs. 2 anzuwenden ist) gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0985). Dies ist im Ergebnis auch der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256) genügt es für die Annahme der Verfolgungssicherheit, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange sich der Beschwerdeführer im Drittstaat aufgehalten hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt war oder von diesen geduldet wurde.

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zwei bis drei Tage in der Schweiz verbracht, offenbar ohne einen Asylantrag bei den schweizerischen Behörden zu stellen. Die belangte Behörde hat nun zwar den Beschwerdeführer erstmalig im Berufungsbescheid mit der - von ihr als offenkundig angenommenen - Tatsache der Sicherheit vor Verfolgung in der Schweiz konfrontiert. Dies stellt zweifellos einen Verfahrensmangel dar, der aber nicht wesentlich ist:

Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat ist nach der Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/1177) bereits dann gegeben, wenn dieser Staat der Flüchtlingskonvention beigetreten ist und die Einleitung eines Verfahrens möglich ist, in dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention geprüft wird. Wenn die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Schweiz nun als offenkundig ("unzweifelhaft") angenommen hat, so kann ihr auch im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen nicht entgegengetreten werden.

Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vor Verfolgung sicher gewesen wäre, vermag die Beschwerde nicht begründet aufzuzeigen. Die Schweizer Eidgenossenschaft hat die Ratifikationsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) bereits am 21. Jänner 1955 hinterlegt; diese Konvention ist daher für die Schweizer Eidgenossenschaft am 21. April 1955 in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 197/1955). Regionale Vorbehalte - insbesonders hinsichtlich außereuropäischer Ereignisse - hat die Schweiz jedenfalls nicht erklärt. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer wäre bei Stellung eines Asylantrages ohne Prüfung der Fluchtgründe wieder in die Türkei abgeschoben worden, geht an der durch die Flüchtlingskonvention geschaffenen Rechtslage vorbei. Andererseits wurde etwa eine Behauptung, daß in der Schweiz die Flüchtlingskonvention generell keine Beachtung finden würde, oder, daß die Einleitung eines Asylverfahrens in der Schweiz erfolglos versucht worden wäre, nicht erhoben.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200098.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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