TE Vwgh Beschluss 1994/5/30 91/10/0125

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG Vlbg 1969 §21;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0229 92/10/0361

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen des G in F, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide der Vlbg LReg vom 26. 11. 1990, Zl. IVe-141/8/60, vom 4. April 1990, Zl. IVe-141/8/60 und vom 9. Juli 1992, Zl. IVe-141/8/81-1992, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 21 des Naturschutzgesetzes, Versagung der beantragten Bewilligung für die Vergrößerung bzw. Verbreiterung einer Slipanlage und Versagung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Vergrößerung der östlich der Hafeneinfahrt seines Privathafens bestehenden Slipanlage versagt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß mit Beschluß vom 25. Oktober 1991, Zl. B 656/90-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 91/10/0229 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form aufgetragen, daß die ohne Bewilligung vorgenommene Verbreiterung der Slipanlage bis 1. März 1991 zur Gänze entfernt werde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß mit Beschluß vom 17. Mai 1991, Zl. B 71/91-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 91/10/0125 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung für die Vergrößerung des Hafenbeckens seines Privathafens versagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 92/10/0361 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 14. Juli 1993, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. Mai 1993, Zl. IVe-141/8/90-93, ein neues Hafenprojekt genehmigt worden sei; gemäß Auflage 6 dieses Bescheides sei die oben erwähnte Slipanlage vor Beginn der Hafenumgestaltungsarbeiten zu entfernen. Die Slipanlage sei vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit entfernt worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit der belangten Behörde darauf geeinigt, daß die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren in dieser Angelegenheit ohne Kostenzuspruch eingestellt werden sollten.

Mit einem beim Verwaltungsgerichtshof vom 6. Mai 1994 eingelangten Schreiben bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Vereinbarung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189).

Ein solcher Fall, in welchem die Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sind, liegt hier vor, wurde doch dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die von ihm angestrebte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.

Die Verfahren waren infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Danach hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100125.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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