TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/30 92/10/0462

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 lita;
PilzschutzV Tir 1987 §2;
PilzschutzV Tir 1987 §6;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Oktober 1992, Zl. 18/40-2/1992, betreffend Übertretung der Tiroler Pilzschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. August 1991 im Gemeindegebiet von See gemeinsam mit zwei weiteren Personen insgesamt 8,85 kg Speisepilze gesammelt, obwohl das Sammeln von Speisepilzen nur zum Eigenverbrauch in einer Menge von höchstens täglich einem Kilogramm pro Person und nur an geraden Tagen des Monats zulässig sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29, in Verbindung mit den § 2 und 6 der Tiroler Pilzschutzverordnung 1987, LGBl. Nr. 44, begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

In der Begründung ihres Bescheides legte die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer habe die Begehung der im Spruch beschriebenen Tat in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Er mache geltend, er hätte das Unrecht seines Verhaltens nicht einsehen können, da er die relativ neue Vorschrift nicht gekannt hätte. In Vorarlberg bestehe keine Regelung, wonach an ungeraden Tagen das Sammeln von Speisepilzen verboten wäre. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VStG nicht vor. Der Beschwerdeführer verweise in seiner Berufung ausdrücklich auf die in Vorarlberg geltenden Bestimmungen; es sei daher davon auszugehen, daß ihm diese bekannt seien. Das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verhalten sei jedoch auch nach den in Vorarlberg geltenden Bestimmungen (Vorarlberger Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 10/1979 idF BGBl. Nr. 41/1988) strafbar. Danach sei das Sammeln von Speisepilzen zum Eigenverbrauch zwar auch an ungeraden Tagen zulässig, jedoch nur bis zu einem Ausmaß von 2 kg pro Person und Tag. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, bei allfälliger Rechtsunsicherheit entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "als einfacher Arbeiter" nichts davon gewußt, daß das Sammeln von Pilzen für den Eigenverbrauch einer gesetzlichen Regelung unterliege. Ebenso sei ihm nicht bekannt gewesen, daß in Vorarlberg und Tirol unterschiedliche Verwaltungsvorschriften bestünden. Da er nicht mit dem Bestehen irgendwelcher Beschränkungen gerechnet habe, habe er sich auch nicht erkundigen können. Es seien daher die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 VStG gegeben.

Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0146, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall kann auf sich beruhen, ob dem Beschwerdeführer unbekannt war, daß gesetzliche Regelungen betreffend das Sammeln von Pilzen bestehen; denn es kann nicht davon die Rede sein, daß ihm die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben wäre. Es bestand kein Anlaß zur Annahme, das Sammeln von Pilzen (auch in größeren Mengen) unterliege keiner gesetzlichen Regelung; der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde oder einer geeigneten Person oder Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls mit welchen Beschränkungen das Sammeln von Pilzen zulässig sei.

Auch soweit sich die Beschwerde - im übrigen mit neuen, mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehenden und somit gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verstoßenden Behauptungen - gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, das Verhalten des Beschwerdeführers hätte auch gegen die einschlägigen Vorschriften der Vorarlberger Naturschutzverordnung verstoßen, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die bezogenen Vorschriften waren im Beschwerdefall nicht anzuwenden; auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die behauptete Unkenntnis des Gesetzes als unverschuldet anzusehen ist, kommt es hier nicht auf einschlägige landesgesetzliche Regelungen anderer Bundesländer an, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es sei ihm unbekannt gewesen, daß überhaupt gesetzliche Regelungen betreffend das Sammeln von Pilzen bestünden.

Die Beschwerde macht weiters als Verfahrensmangel geltend, daß die Vernehmung des Zeugen HZ (eines Seilbahnbediensteten) unterblieben sei; dabei wäre die in der Anzeige enthaltene Behauptung, daß der Beschwerdeführer von diesem über die in Tirol bestehende gesetzliche Regelung aufgeklärt worden sei, widerlegt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren weder die Vernehmung des Zeugen beantragt noch ein im Zusammenhang mit der Person des Genannten stehendes relevantes Beweisthema bezeichnet hat. Ebensowenig hat die belangte Behörde eine Feststellung des Inhaltes getroffen, der Beschwerdeführer sei von HZ über die Rechtslage aufgeklärt worden; und letztlich bezeichnet nicht einmal die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang ein relevantes Beweisthema, denn die behauptete Unkenntnis des Gesetzes ist auch dann als verschuldet anzusehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die Rechtslage aufgeklärt wurde.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100462.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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