TE Vwgh Beschluss 1994/5/30 94/10/0068

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der A in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 1994, Zl. 17/62-3/1993, betreffend Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe in den Abendstunden des 20. Dezember 1992 im Hotel in I dem W einen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten und dadurch Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 lit. b des Tiroler Landes-Polizeigesetzes begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- verhängt.

Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängiggen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine Schilling 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben:

Einerseits liegt die verhängte Geldstrafe unter S 10.000,--, andererseits wirft die Beschwerde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Von einer Behandlung der Beschwerde war daher gemäß § 33 a VwGG abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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