Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des W in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 28. Februar 1994, Zl. B 621/1/5-7/93, betreffend Zollabrechnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1994, Zl. 94/16/0092-2, wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Beibringung einer dritten Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen zurückgestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer die formell ordnungsgemäße Urschrift, eine nicht unterfertigte Zweitschrift und eine nicht original unterfertigte (Kopie der ersten Seite der Urschrift) und unvollständige (es fehlt unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof) Drittschrift ein. Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523, und die dort angeführte Rechtsprechung), ist das vorliegende Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160092.X00Im RIS seit
20.11.2000