TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/30 90/10/0126

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;

Norm

NatSchG NÖ 1977 §3 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde D, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Juni 1990, Zl. II/3-1219-89, betreffend die Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Juni 1990 hat die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. Oktober 1989 erhobenen Berufung keine Folge gegeben, den Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefaßt:

"Ihr Ansuchen vom 20. Juni 1989 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung eines mobilen Heimes, in den Ausmaßen von ca. 9 m Länge,

ca. 3 m Breite und ca. 2,5 m Höhe, auf dem Grundstück Nr. 1587, welches im Grünland und außerhalb eines Campingplatzes liegt, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3

(NSchG)."

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es habe die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 20. Juni 1989 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung eines Mobilheimes auf dem Grundstück 1587, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG abgewiesen. Wie dem Akt zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 1989 das Ansuchen gestellt, gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 1 NSchG die Bewilligung zur Aufstellung des aus dem angeschlossenen Prospekt mit Beschreibung ersichtlichen Mobilheimes an der in dem ebenfalls angeschlossenen Lageplan ersichtlich gemachten Stelle zu erteilen. Nach dem angeschlossenen Prospekt (Beilage A) und dem Ansuchen habe das Mobilheim folgende Ausmaße: Länge ca. 9 m, Breite ca. 3 m und Höhe ca. 2,5 m. Dem beigelegten Lageplan (Beilage B) sei zu entnehmen, daß das Mobilheim auf der genannten Parzelle aufgestellt werden soll. Aufgrund dieses Ansuchens habe der Amtssachverständige für Naturschutz einen Lokalaugenschein durchgeführt und im Zuge dessen festgestellt, daß das genannte Grundstück im Flächenwidmungsplan als "Grünland" mit der Nutzungsart Forst eingetragen sei; darüberhinaus befinde sich dieses Grundstück im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald"; ein Campingplatz sei an Ort und Stelle nicht vorhanden. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens habe sodann die Behörde erster Instanz, nachdem dem Beschwerdeführer dieses Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden sei, den angefochtenen Bescheid erlassen.

Zunächst sei festzuhalten, daß gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG im Grünland, das sind Flächen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind, das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen (§ 1 des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. Nr. 286/1976) verboten ist. Nach der gesamten Aktenlage stehe unbestritten fest, daß es sich bei dem Objekt, welches zur Aufstellung gelangen soll, um ein mobiles Heim handle, und daß der Standort, an dem das mobile Heim aufgestellt werden soll, im Grünland und außerhalb eines Campingplatzes liege.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften damit geltend gemacht, daß der von ihm gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 dargestellte Bewilligungssachverhalt in keiner Weise in einem ordnungsgemäß geführten Verfahren geprüft und gewürdigt und deshalb auch in keiner Weise in der Begründung des Bescheides darauf eingegangen worden sei.

Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß der Zweck des Ermittlungsverfahrens - neben der Wahrung des Parteiengehörs - die Feststellung des "maßgebenden", das heißt des für die betreffende Entscheidung aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschrift relevanten Sachverhaltes sei. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstrecke sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Im Ansuchen vom 20. Juni 1989 habe der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz bekanntgegeben, daß er ein Mobilheim auf der genannten Parzelle aufzustellen beabsichtige. Maßgebende Rechtsvorschrift sei § 3 des NÖ Naturschutzgesetzes. Da für diese Behörde unbestritten festgestanden sei, daß es sich beim Aufstellungsobjekt um ein mobiles Heim handle, seien Ermittlungen diesbezüglich nicht durchzuführen gewesen. Hingegen sei dem Ansuchen nicht klar zu entnehmen gewesen, wie die Fläche, auf der das mobile Heim zur Aufstellung gelangen soll, im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Ansuchen nur von einer "Waldwiese" gesprochen. Da die Verbote nach § 3 NSchG nicht auf die tatsächliche Nutzung einer Fläche, sondern darauf abstellen, daß diese Fläche nicht als Bauland und nicht als Verkehrsfläche gewidmet ist, habe die Behörde erster Instanz diesbezüglich Ermittlungen durchgeführt. Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 1989 zur Kenntnis gebracht worden.

Da dem Beschwerdeführer der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den er übrigens nicht bestritten habe, zur Kenntnis gebracht worden sei, könne die belangte Behörde eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht feststellen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch geltend mache, daß der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung gesetzwidrig sei, da die maßgebende Rechtslage für sein Ansuchen § 6 Abs. 4 NSchG sei, sei darauf zu erwidern, daß es sich im gegenständlichen Fall um ein fahrbares, mobiles Heim handle. Im Schreiben vom 12. April 1989 habe der Beschwerdeführer ausgeführt: "Betrifft:

Überstellungsgenehmigung für fahrbares Mobilheim."

Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers könne das verfahrensgegenständliche Objekt nach seiner Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen und sei ortsbeweglich ausgestattet (siehe Beilage A, Prospekt). Daher unterliege dieses Objekt nicht den für Baulichkeiten allgemein geltenden Bestimmungen des § 5 NSchG, sondern der speziellen Norm des § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG. Daraus folge weiters, daß § 6 für das gegenständliche Verfahren nicht Prüfungsmaßstand gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzeswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung liege sohin nicht vor. Aufgrund der unbestrittenen Tatsachen (mobiles Heim, Aufstellungsort im Grünland und außerhalb eines Campingplatzes) sei dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers ein Erfolg versagt, da das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen im Grünland und außerhalb von Campingplätzen verboten ist (§ 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG). Die Ergänzung des Spruches sei zur Anpassung an die hier in Frage kommende Rechtsvorschrift erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn in der Beschwerde wiederholt und weitläufig ausgeführt wird, daß es sich bei dem zur Aufstellung gelangenden Objekt um ein FRÜHERES "Mobil-Heim" handle, das zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung eines Wiesengrundstückes durch stationäre Verbindung mit diesem zu dessen rechtlichen Zubehör werde und dadurch seinen "mobilen Charakter" verliere, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren beider Rechtsstufen immer und ausschließlich um die Bewilligung zur Aufstellung eines näher beschriebenen MOBILHEIMES auf einem bestimmten Grundstück angesucht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von einem Aufstellen (des Mobilheimes) auf einem Betonsockel gesprochen, doch ändert dies nichts daran, daß es sich dabei um ein "Abstellen eines mobilen Heimes" im Sinne der Vorbotsnorm des § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG handelt, da damit nicht zum Ausdruck gebracht ist, daß das Mobilheim dadurch in eine feste Verbindung mit Grund und Boden gebracht wird.

Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht ist die belangte Behörde somit dem Gesetz gemäß vorgegangen, wenn sie - im Sinne des Ansuchens des Beschwerdeführers und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens - davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer ein mobiles Heim auf einem Grundstück aufstellen will, das im Grünland und außerhalb eines Campingplatazes liegt. Da gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2

NÖ Naturschutzgesetz im Grünland das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen verboten ist, hat die belangte Behörde Rechtsvorschriften nicht verletzt, wenn sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das in Rede stehende Ansuchen des Beschwerdeführers mit der von ihr gegebenen Begründung abgewiesen hat.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100126.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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