TE Vwgh Beschluss 1994/5/31 94/11/0127

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch DDr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Jänner 1994, Zl. MA 64 - 8/5/94, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Republik Österreich, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1994 wurde festgestellt, daß gemäß § 64 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 ein Recht des Beschwerdeführers, von seinem tunesischen Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht bestehe.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Der Beschwerdeführer umschreibt den Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wie folgt:

"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht verletzt, aufgrund meines tunesischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung im gleichen Umfange zumindest jedoch für die Gruppe "B" ausgestellt zu erhalten (§ 64/6 KFG)."

§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG verlangt, daß die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes enthalten muß, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 92/14/0162), zu beurteilen.

Diesem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG der bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte ist wohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt - einschließlich der Sachverhaltsdarstellung - klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt sogar dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwerde irrt (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer aber ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/14/0162).

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdepunkt im vorliegenden Fall ausdrücklich und unmißverständlich wie oben wiedergegeben bezeichnet. Zudem hebt er auch in der Begründung der Beschwerde hervor, daß er einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung im Sinne des § 64 Abs. 6 KFG gestellt habe und - wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden - ihm eine österreichische Lenkerberechtigung hätte erteilt werden müssen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, womit über seinen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung nicht abgesprochen wurde, sondern zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht berechtigt ist, aufgrund seiner im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Republik Österreich zu lenken. In dem von ihm im Beschwerdepunkt bezeichneten Recht, gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 eine österreichische Lenkerberechtigung erteilt zu bekommen, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110127.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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