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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des L in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 13. Jänner 1994, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 23. Februar 1994 wurde die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde seinem Rechtsvertreter gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung u.a. folgender Mängel binnen vier Wochen zurückgestellt: Es sei die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und es seien zwei weitere Ausfertigungen der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Arbeit und Soziales beizubringen. Ein ergänzender Schriftsatz sei in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entsprach diesem Auftrag nur teilweise, da er weder die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde (sondern lediglich zwei weitere Ausfertigungen, allerdings nicht vom Rechtsvertreter unterschrieben) noch den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher, sondern lediglich in zweifacher Ausfertigung vorlegte.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A, sowie die Beschlüsse vom 22. März 1994, Zl. 94/08/0008 und Zl. 94/08/0009) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt wurde, den in der Berichterverfügung vom 23. Februar 1994 erteilten Aufträgen nur teilweise nachgekommen ist, gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080027.X00Im RIS seit
20.11.2000