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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0093Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des K in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen 1. den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 11. Jänner 1994, Zl. N/60/08/03/61, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst (hg. Zl. 94/11/0067), und 2. den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Februar 1994, Zl. 406.679/2-2.7/94, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hg. Zl. 94/11/0093), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 11. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer vom 5. April 1994 an einberufen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Anregung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Jänner 1994 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichem Interesse von Amts wegen (wie er in der Beschwerde rügt, entgegen einer vorangegangenen unbefristeten Befreiung, nur) bis einschließlich 31. Dezember 1994 befreit.
Mit Schreiben vom 30. März 1994 teilte die zweitbelangte Behörde mit, daß der Beschwerdeführer am 24. Jänner 1994 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht habe. In weiterer Folge übermittelte der Bundesminister für Inneres mit Begleitschreiben vom 4. Mai 1994 eine Ausfertigung seines Bescheides vom 22. März 1994, Zl. 185.731/1-ZDF/94, mit dem gemäß § 76 a Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden, als fristgerechte Zivildiensterklärung anzusehenden Antrages auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen gemäß § 2 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes zivildienstpflichtig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - wie sich aus dem vom Bundesminister für Inneres übermittelten Zustellnachweis ergibt - am 25. März 1994 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist somit aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes von der Wehrpflicht befreit.
Damit liegt ein Fall der materiellen Klaglosstellung vor (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0228 mit weiteren Judikaturhinweisen), was in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung der Beschwerdeverfahren zu führen hatte (vgl. den Beschluß vom heutigen Tag, Zlen. 93/11/0244, 0270). Die beiden Sachen werden wegen ihres Zusammenhanges verbunden.
Da die Beschwerden nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden sind, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110067.X00Im RIS seit
03.04.2001