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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache der P GmbH in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 5. November 1993, 30.929-3/93, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1988, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin behauptet, der im Spruch dieses Beschlusses genannte, nunmehr angefochtene Bescheid sei ihr am 9. Dezember 1993 zugestellt worden. Wie sich jedoch - nach Einleitung des Vorfahrens - sowohl aus der Gegenschrift der belangten Behörde, in der (auch) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, als auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der angefochtene Bescheid am 7. Dezember 1993 zugestellt worden.
Die im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 18. Jänner 1994. Die erst am 20. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140015.X00Im RIS seit
20.11.2000