TE Vwgh Beschluss 1994/5/31 94/14/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache der P GmbH in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 5. November 1993, 30.929-3/93, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin behauptet, der im Spruch dieses Beschlusses genannte, nunmehr angefochtene Bescheid sei ihr am 9. Dezember 1993 zugestellt worden. Wie sich jedoch - nach Einleitung des Vorfahrens - sowohl aus der Gegenschrift der belangten Behörde, in der (auch) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, als auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der angefochtene Bescheid am 7. Dezember 1993 zugestellt worden.

Die im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 18. Jänner 1994. Die erst am 20. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140015.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten