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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Dezember 1993, Zl. MA 12-14759/91 P I, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Sozialhilfeangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 23. Februar 1994 wurde die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde seiner Rechtsvertreterin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zu Behebung folgender Mängel binnen vier Wochen zurückgestellt:
Es sei der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) und es sei die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Der ergänzende Schriftsatz sei in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entsprach diesem Auftrag insofern nur teilweise, als sie die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde nicht mit ihrer Unterschrift versah.
Gemäß § 34 Abs.2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A, sowie die Beschlüsse vom 22. März 1994, Zl. 94/08/0008 und Zl. 94/08/0009) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wie ausgeführt wurde, den in der Berichterverfügung vom 23. Februar 1994 erteilten Aufträgen nur teilweise nachgekommen ist, gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080025.X00Im RIS seit
20.11.2000