TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/31 94/05/0016

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
80/02 Forstrecht;

Norm

BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 litb;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
ForstG 1975 §6 Abs2 litc;
ForstG 1975 §6 Abs2 litd;
ROG OÖ 1972 §15 Abs11;
ROG OÖ 1972 §18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993, Zl. BauR-011130/1-1993 Ba/Lan, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 19. Oktober 1993 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage unter Berufung auf § 61 der

O.ö. Bauordnung 1976 der Auftrag erteilt, "die trotz Vorliegen der Bewilligungspflicht nach der O.ö. Bauordnung ohne Baubewilligung und nicht entsprechend den Bestimmungen des ... Flächenwidmungsplanes" errichtete "Gartenhütte auf Natursteinfundamenten in Holzriegelkonstruktion mit äußerer und innerer Bretterverschalung sowie einer hölzernen Pultdachkonstruktion mit Pappeindeckung im Ausmaß von ca. 4,0 m x 4,0 m und einer Gesamthöhe von ca. 2,10 m" auf dem Grundstück Nr. 34/10 (Linz, Nähe L-Straße) binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Diese Gartenhütte sei mit der für die betreffende Liegenschaft festgesetzten Flächenwidmung "Grünland-Wald der forstrechtlichen Planung" nicht vereinbar.

Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 6. Dezember 1993 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den erwähnten Berufungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, so hat sie gemäß § 61 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1976 - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß für seine Gartenhütte bisher keine Baubewilligung erteilt worden ist, meint aber, daß es sich bei dieser Hütte um keine bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 2 lit. a der O.ö. Bauordnung 1976 handle, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß seine "Gartenhütte" jedenfalls, also ungeachtet des Umstandes, ob für deren werkgerechte Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, als Gebäude im Sinne der lit. b dieser Gesetzesstelle zu qualifizieren ist, weil sie einen überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mehr als eineinhalb Meter darstellt, welcher gemäß § 41 Abs. 1 lit. a leg. cit. einer Bewilligung der Baubehörde bedarf.

Im übrigen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß seine "Gartenhütte" mit der festgesetzten Flächenwidmung vereinbar sei, weshalb ihm die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen.

Die für die Beantwortung dieser Frage maßgeblichen Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes (1972) haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 15

Flächenwidmungsplan

...

(11) Bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes, insbesondere festgelegte Flächennutzungen (wie Flugplätze, Eisenbahnen, Bundesstraßen, Landes- und Bezirksstraßen, Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung) und Nutzungsbeschränkungen ... zu berücksichtigen und diese im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

...

§ 18

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland auszuweisen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.

(3) Im Grünland sind insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die für Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen Erholung und des Sports bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

Fremdenverkehrsbetriebe;

2.

Dauerkleingärten;

3.

Erwerbsgärtnereien;

4.

Friedhöfe.

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dergleichen), Schießstätten und Sprengstofflager, gesondert auszuweisen.

(5) Im Grünland dürfen nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft."

Aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Widmung "Grünland-Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung" (gegen welche keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil der Verordnungsgeber nur die Widmung Grünland-Wald festsetzen wollte) ergibt sich einerseits, daß für dieses Grundstück des Beschwerdeführers - nach Maßgabe der forstrechtlichen Planung des Bundes - eine forstliche Nutzung vorgesehen ist, und andererseits, daß auf diesem Grundstück im Sinne des § 18 Abs. 5 leg. cit. nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer derartigen Nutzung dienen. Die Baubehörde dürfte daher für die in Rede stehende Baulichkeit des Beschwerdeführers eine Baubewilligung nur unter der Voraussetzung erteilen, daß dieser Bau einer forstlichen Nutzung dient. Der Beschwerdeführer hat aber in der Beschwerde ausdrücklich hervorgehoben, schon im Verwaltungsverfahren betont zu haben, "daß mein Grundstück - wie auch schon aus der Bezeichnung "Gartenhütte" unzweifelhaft hervorgeht - keineswegs forstwirtschaftlich genutzt (wurde und) wird, sondern ausschließlich Erholungszwecken dienen soll", und damit selbst zu erkennen gegeben, daß seine "Gartenhütte" nicht der vorgesehenen Flächenwidmung entspricht. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die lediglich als Grundsatz der forstlichen Raumplanung anzusehende "Wohlfahrts- und Erholungswirkung" im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c und d des Forstgesetzes 1975 nichts zu ändern, weil sich daraus nicht ableiten läßt, daß die Errichtung von "Gartenhütten" im Wald ganz allgemein dessen Erholungswirkung dient und daher unter dem Gesichtspunkt des Forstrechtes mit der Flächennutzung Wald grundsätzlich vereinbar ist.

Die belangte Behörde hat die Frage der Flächenwidmung daher richtig beantwortet und der Vorstellung des Beschwerdeführers sohin mit Recht keine Folge gegeben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050016.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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