TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/31 93/11/0232

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §40 Abs3 Z3;
ÄrzteG 1984 §77;
ÄrzteG 1984 §78 Abs1;
ÄrzteG 1984 §78 Abs2;
AVG §6 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 10. März 1993, Zl. B 03/93, betreffend Ermäßigung von Fondsbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ermäßigung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Kalenderjahr 1993 "von 12,75 % auf 10,25 %" (des Kassenumsatzes) - bei der Kammer am 2. Dezember 1992 eingelangt - abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. September 1993, B 919/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen der Voraussetzung für die beantragte Ermäßigung, wie sie in Abschnitt IV Abs. 1 letzter Satz der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien normiert ist. Danach ist eine Ermäßigung nur dann zulässig, wenn der gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung festgelegte Kontostand auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto erreicht ist. Der Kontostand des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid mit S 476.977,57 angegeben. Der seinem Lebensalter entsprechende Richtwert betrage hingegen S 733.040,--.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei überhaupt nicht Mitglied des Wohlfahrtsfonds. Dazu genügt es, nach dem letzten Satz des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisses vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0135, zu verweisen.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wieso er einen Kontostand von S 733.040,-- aufweisen müsse, damit seinem Antrag auf Ermäßigung der Fondsbeiträge stattgegeben werden könne.

Gemäß § 77 des Ärztegesetzes 1984 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Fondsbeiträge vorsehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien kann der Verwaltungsausschuß nach näher genannten Bestimmungen des Abschnittes IV Abs. 1 - 5 der Beitragsordnung und des § 7 Abs. 2 und 3 sowie des § 16 Abs. 3 dieser Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere bei langwierigen Erkrankungen eines Fondsmitgliedes und seiner Familienangehörigen, auf Antrag des Kammerangehörigen die Fondsbeiträge für die Dauer solcher berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit ermäßigen. Gemäß Abschnitt IV Abs. 1 der Beitragsordnung kann eine Ermäßigung des Fondsbeitrages unbeschadet der Bestimmungen des § 10 der Satzung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß der Ermäßigungswerber wirtschaftliche Gründe (z.B.:

geringfügige Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, Krankheit, familiäre Belastung, Sorgepflicht, Kreditrückzahlungen) glaubhaft machen kann oder nachweist, daß eine ausreichende anderweitige Versorgung für den Fall des Alters oder der Invalidität besteht. Eine Ermäßigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung festgelegte Kontostand auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto erreicht ist.

Weist ein Kammerangehöriger nach, daß die Summe der jährlichen Fondsbeiträge 12,75 v.H. seiner jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit überschreitet, sind zunächst die Beiträge nach Abschnitt II und VI entsprechend zu ermäßigen bzw. zu erlassen. Wenn auch danach die Fondsbeiträge 12,75 v.H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit übersteigen, sind die Beiträge nach Abschnitt I entsprechend zu ermäßigen (Abschnitt IV Abs. 3 der Beitragsordnung). Ermäßigungen können nur für die Dauer eines Kalenderjahres gewährt werden. Zwecks zeitgerechter Entscheidung soll daher ein solches Ansuchen bis spätestens 31. Oktober für das folgende Jahr eingebracht werden (Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung).

Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, daß die zuletzt zitierte Bestimmung der Beitragsordnung lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt, sodaß die Einbringung des Antrages des Beschwerdeführers nach dem 31. Oktober nicht zu dessen Zurückweisung wegen Verspätung zu führen hatte.

Dem angefochtenen Bescheid kann zwar einerseits der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Umstand, daß sein Kontostand am 31. Dezember 1991 S 476.977,57 betragen habe, entnommen werden. Wieso aber der dem Lebensalter des Beschwerdeführers entsprechende Richtwert mit S 733.040,-- angenommen wurde, entbehrt jeglicher Begründung.

Einer solchen Begründung hätte es aber bedurft, weil die Berechnung des Richtwertes nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein mehrere Rechenoperationen auf Grund von ihrem Inhalt nach nicht sofort eindeutigen Bestimmungen umfassender Denkvorgang ist; dazu kommt, daß der Richtwert auch von sich von Jahr zu Jahr verändernden finanziellen Größen abhängt. Die Annahme des maßgeblichen Richtwertes mit dem erwähnten Betrag ist daher nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof "nicht nachvollziehbar". Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 19. Februar 1993 vorgebracht. Wenn sich seine Argumentation auch hauptsächlich gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach gerichtet hat, so war sein Vorbringen auch so zu verstehen, daß er die dem Bescheid zugrundeliegenden Zahlen, die in dem Bescheid nicht genannt wurden (die Begründung dieses Bescheides erschöpfte sich nach der Wiedergabe des Abschnittes IV Abs. 1 der Beitragsordnung im Satz "Da die Voraussetzung des letzten Satzes der zitierten Bestimmung in Ihrem Fall nicht zutrifft, mußte spruchgemäß entschieden werden"), in Frage stellte, ohne sie freilich konkret bestreiten zu können. Von einer Verletzung des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann daher keine Rede sein.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag freilich die Wesentlichkeit des aufgezeigten Verfahrensmangels nicht zu erkennen. Primäre Voraussetzung für die Gewährung einer Ermäßigung der Fondsbeiträge wäre nach Gesetz und Verordnung u. a. das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Seiten des Antragstellers. Solche berücksichtigungswürdige Umstände, die neben den wirtschaftlichen Gründen oder dem Nachweis einer anderweitigen Versorgung im Sinne des Abschnittes IV Abs. 1 der Beitragsordnung bestehen müssen, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Auch in seiner Beschwerde berührt er diesen Gegenstand nicht. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers wäre daher auch unter der Voraussetzung rechtmäßig, daß der Kontostand des Beschwerdeführers den in Rede stehenden Richtwert erreicht oder überschritten hätte.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110232.X00

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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