Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. April 1994, Zl. St 87-4/94, betreffend Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Sri Lanka gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung nach Sri Lanka sei somit zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0381) hat der Antragsteller im Verfahren über einen Antrag nach § 54 Abs. 1 FrG durch konkrete Angaben die in § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG umschriebene Gefahr bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dieser Pflicht entsprochen hätte, beschränken sie sich doch einerseits auf die (bloße) Behauptung, der Beschwerdeführer habe "im Verfahren hinreichende Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dargelegt und bescheinigt", und andererseits im wesentlichen auf den Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht dargetan, worauf sie ihre Annahme, in Sri Lanka existiere eine funktionierende, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch eine bestimmte Rebellengruppe schützende Staatsgewalt, stütze, und zu dieser Frage keinerlei Beweise aufgenommen. Diesem Vorwurf ist zum einen entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde jeglichen Hinweis darauf schuldig geblieben ist, daß er im Verwaltungsverfahren entsprechend seiner Mitwirkungspflicht - abgesehen von der globalen Behauptung des Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt in Sri Lanka - konkrete, durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben gemacht hätte; zum anderen hat der Beschwerdeführer nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides in der Niederschrift vom 13. Dezember 1993 auf die Frage, ob er während seines letzten Aufenthaltes in Colombo und bei der Ausreise aus Sri Lanka am Flughafen Probleme gehabt hätte, angegeben, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die angeführte, vom Beschwerdeführer bekämpfte Annahme der belangten Behörde keine Bedenken. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde, daß nur eine durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung geeignet ist, die Tatbestände des § 37 Abs. 1 und 2 FrG zu erfüllen (es sei denn, der Staat ist generell nicht in der Lage, Verfolgungen zu verhindern), entspricht der
hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0082).
Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180263.X00Im RIS seit
20.11.2000