TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/1 94/18/0278

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AVG §13a;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. April 1994, Zl. III 91-1/94, betreffend Ausweisung , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 21. April 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine (dem angefochtenen Bescheid zufolge) Staatsangehörige der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 13. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist und halte sich hier nicht rechtmäßig auf, weil sie weder über eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch über einen Sichtvermerk verfüge; auch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 komme ihr nicht zu (§ 15 Abs. 1 FrG). Schließlich habe die Beschwerdeführerin auch kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993, weil sie in Ungarn vor den Kriegswirren in Bosnien-Herzegowina anderweitig Schutz gefunden habe (§ 4 Abs. 1 der Verordnung).

Die Ausweisung würde keinen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin i.S. des § 19 FrG bewirken, da sie sich erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhalte, ledig sei, also keine eigene Familie habe, und von ihren nahen Angehörigen lediglich ein Bruder in Österreich lebe. Im Hinblick darauf brauche auf die Frage, ob die Ausweisung dringend geboten sei, nicht eingegangen zu werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, daß der Beschwerdeführerin nach der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 402/1993 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukomme, weil sie aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat Bosnien-Herzegowina vor dem 1. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei. Abgesehen davon träfen auf sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 zu, weil sie sich aus wohlbegründeter Furcht außerhalb ihres Heimatlandes befinde und nicht in der Lage sei, dorthin zurückzukehren, solange Krieg herrsche.

1.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina wäre, käme ihr im Grunde des § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 nur dann ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, wenn sie (u.a.) "anderweitig keinen Schutz fand". Die Annahme der belangten Behörde, daß diese Voraussetzung auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe, blieb in der Beschwerde unbekämpft. Da sich angesichts dessen für den Gerichtshof kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die belangte Behörde insoweit eine rechtsirrige Beurteilung vorgenommen hätte, ist von der Unbedenklichkeit der daraus gezogenen Schlußfolgerung, die Beschwerdeführerin sei nicht zum vorläufigen Aufenthalt nach der genannten Verordnung berechtigt, auszugehen.

Mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AsylG 1991, ist die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin komme keine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz zu, nicht zu entkräften, ist doch unbestritten, daß die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag gestellt hat.

2. Auch die von der belangten Behörde angenommene Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Mit Recht hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß ein etwas über ein Jahr dauernder Aufenthalt in Österreich iVm mit der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin ledig sei, zu keinem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben i.S. des § 19 FrG führe; daß ein Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich lebt, vermag an dieser Wertung nichts zu ändern, zumal ein Zusammenleben der Geschwister (in einem gemeinsamen Haushalt) nicht behauptet wurde. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob die Ausweisung i.S. des § 19 leg. cit. dringend geboten ist.

3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist den Verfahrensrügen der Boden entzogen, wobei hinzuzufügen ist, daß die im § 13 a AVG verankerte Manuduktionspflicht nicht zum Inhalt hat, den Fremden darüber zu belehren, welche Anträge er zu stellen habe, um seinen Aufenthalt zu einem rechtmäßigen zu machen.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180278.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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