TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/1 94/18/0100

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der I in der T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1994, Zl. 100.316/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. September 1993 gemäß § 66 Abs. 2 AVG statt, behob diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Ist der erhobene Sachverhalt der bescheiderlassenden Behörde mangelhaft, kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid beheben und an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen.

Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten klärungsbedürftig:

Der Bescheid ist sowohl hinsichtlich seiner Begründung, als auch inhaltlich mangelhaft (siehe § 58 ff AVG).

§ 3 AufG kann kein Ablehnungsgrund sein, da § 3 AufG lediglich den Rechtsanspruch für Familienangehörige regelt.

Es ist ein Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG durchzuführen und bei eventueller neuerlicher Ablehnung ein ausreichend begründeter Bescheid zu erlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 66 Abs. 2 AVG lautet:

"Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen."

2. Läßt sich dem bekämpften Bescheid zwar gerade noch entnehmen, welche "Angelegenheit" überhaupt an die Erstbehörde verwiesen wurde, so gibt die Begründung dieses Bescheides (oben I.1.) nicht einmal ansatzweise darüber Auskunft, welche Mängel der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde derart gravierend erschienen, daß sie die entscheidende Voraussetzung für die Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs. 2 AVG, nämlich die Unvermeidlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als gegeben erachtete bzw. warum sie sich nicht in der Lage sah, die für die Entscheidung in der Sache selbst (§ 66 Abs. 4 AVG) erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen (§ 66 Abs. 1 AVG). Der diesbezügliche Beschwerdevorwurf besteht demnach zu Recht.

3. Da der dargestellte Begründungsmangel - wie der erste Absatz der Bescheidbegründung erkennen läßt - auf eine Verkennung der Rechtslage zurückzuführen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Ob die einschlägigen Ausführungen in der Gegenschrift stichhaltig sind, kann dahinstehen. Sie waren jedenfalls für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da die Bescheidbegründung nicht mit in der Gegenschrift vorgetragenen Erwägungen nachgebracht werden kann.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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