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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Juni 1993, Zl. Fr 926/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 3. April 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder eines Sichtvermerkes. Sein am 5. April 1993 eingebrachter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. April 1993 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung sei gemäß § 64 Abs. 2 ausgeschlossen worden. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei dem Beschwerdeführer nicht "erteilt" worden. Der Beschwerdeführer sei von der Erstbehörde innerhalb eines Monates betreten und sei in dieser Frist auch die Ausweisung verfügt worden. Die nunmehrige Unterbringung des Beschwerdeführers bei einer caritativen Organisation bedeute zwar, daß seine essentiellen Lebensbedürfnisse gedeckt seien, jedoch werde dadurch nicht dargelegt, daß er nunmehr im Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 17 Abs. 2 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie (Z. 4) innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder (Z. 6) unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Bestimmung des § 37 FrG vollkommen außer acht gelassen, geht fehl. Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bei einer Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des § 37 FrG bedroht wäre, hätte zwar die Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat zur Folge, steht jedoch der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0542). Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen.
Auch der behauptete Verfahrensmangel, daß der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den übrigen Verfahrensergebnissen zu äußern, geht ins Leere. Nach dem Inhalt der Verwaltungakten wurden dem angefochtenen Bescheid lediglich - wie vom Beschwerdeführer auch richtig erkannt - nur die mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften zugrundegelegt. Andere Beweise wurden nicht aufgenommen, sodaß kein Raum für die Gewährung von Parteiengehör bleibt.
Der Beschwerdeführer gibt zu, daß er die Grenze ohne gültiges Reisedokument passiert habe und tritt der weiteren Feststellung, daß er nie über einen Sichtvermerk verfügt habe, nicht entgegen. Er macht jedoch geltend, Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG könne nicht sein, jemanden, über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden sei, bereits vorher auszuweisen.
Unbestritten ist, daß die Asylbehörde erster Instanz mit ihrem den Antrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid vom 8. April 1993 einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Damit kam dem Beschwerdeführer im Grunde des § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht zu. Daraus folgt, daß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Erlassung des die Ausweisung des Beschwerdeführers im Instanzenzug aussprechenden Bescheides nicht entgegenstand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0251).
Konnte die belangte Behörde sohin vom Vorliegen des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ausgehen, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG gegeben war.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180435.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010