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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 1994, Zl. SD 94/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. März 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Reisepaß und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt lägen nicht vor. Im Hinblick darauf, daß sich die Beschwerdeführerin nicht der Grenzkontrolle gestellt habe, komme ihr auch kein befristetes Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 zu.
Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin liege angesichts des illegalen und noch dazu kurzen Aufenthaltes in Österreich und im Hinblick darauf, daß auch bisher ein gemeinsamer Wohnsitz mit den Kindern nicht bestanden habe, nicht vor. Im übrigen wäre die Ausweisung zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten.
Auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG lägen vor. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, daß sie von ihren Kindern derzeit unterstützt werde und daß sie im Falle der Bewilligung ihres Aufenthaltes eine Unterstützung karitativer Einrichtungen bekäme, seien kein Nachweis für den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt. Außerdem sei nach dem Gesagten auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Beschwerdeführerin nunmehr die Ausstellung eines Reisedokumentes bei ihrer Vertretungsbehörde beantragt habe. Die Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin und die Frage der Möglichkeit, dorthin zurückzukehren, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin tritt den - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde, daß sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daß auch die Tatbestände des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG erfüllt seien, nicht entgegen.
Mit ihren Ausführungen, daß sie auf Grund der Situation in ihrer Heimat unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal sie daraus keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 oder nach § 4 der gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 ableiten kann. Auch der Umstand, daß sie nach ihrer Einreise bei ihrer Vertretungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt hat und ihr dieser Reisepaß nach der mit der Beschwerde vorgelegten Fotokopie am 28. April 1994 - somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - ausgestellt wurde, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie an der Tatsache, daß die Tatbestände des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG erfüllt sind.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, es würde humanitären Grundsätzen widersprechen, sie auszuweisen, zumal andere Familienangehörige sich in Österreich aufhielten, die Unzulässigkeit der auf § 17 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung gemäß § 19 FrG darzutun versucht, ist ihr zu erwidern, daß die Ausweisung bei der gegebenen Sachlage (Einreise ohne Reisedokument und unter Umgehung der Grenzkontrolle) zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens), dringend geboten ist.
Die Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin und ihre allfällige Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr dorthin ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang, weil mit ihm nicht angeordnet wird, in welches Land die Beschwerdeführerin auszureisen hat oder gegebenenfalls abgeschoben werden wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180266.X00Im RIS seit
20.11.2000