TE Vwgh Beschluss 1994/6/1 94/18/0239

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des D in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, auf "Aufhebung der Einstellung des Verfahrens" betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Oktober 1993, Zl. Fr 1840/93, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 3. März 1994 wurde das Verfahren über die oben angeführte, zur Zl. 94/18/0022 protokollierte Beschwerde eingestellt, weil der dortige Beschwerdeführer (hier Antragsteller) den ihm mit hg. Verfügung vom 31. Jänner 1994 erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hatte. Der Beschwerdeführer hatte statt der erforderlichen weiteren Ausfertigung der Beschwerde lediglich die Ablichtung eines nicht unterfertigten Schriftsatzes der Beschwerde vorgelegt.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller

"1)

die Einstellung des Verfahrens ZL 94/18/0022-5 aufzuheben;

2)

die vorgelegte Ausfertigung der Beschwerde zur Behebung des Mangels unter Fristsetzung an den Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich zu übermitteln." Zur Begründung wurde vorgebracht, daß, um die Versäumung der einwöchigen Mängelbehebungsfrist hintanzuhalten, von der Angestellten des Vertreters des Beschwerdeführers lediglich die sich im Akt befindliche nicht unterfertigte Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt worden sei, da die eingeräumte einwöchige Frist in den Zeitraum der Semesterferien gefallen sei.

Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, daß eine - ihm offenbar vorschwebende - formlose "Aufhebung der Einstellung" eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Gesetz fremd ist. Der gegenständliche Antrag könnte der Sache nach allenfalls als Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist gedeutet werden; als solcher müßte er jedoch zurückgewiesen werden, da dem Erfordernis des § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG

- gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung (hier: der Vorlage einer Ausfertigung der Beschwerde) - nicht entsprochen wurde.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180239.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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