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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §1 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Juni 1993, Zl. IV-735.039/FrB/93, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 27. Jänner 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ab. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 5. Juli 1993 zugestellt.
Über die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1993, B 1458/93, abgelehnte und mit dem weiteren Beschluß vom 29. November 1993 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes - u.a. - an, bei ihrem Sohn an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien zu wohnen. Zweck der Reise sei die Familienzusammenführung. In der Türkei habe sie keine Verwandten mehr. Beantragt wurde die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise.
Aus diesen Angaben ergibt sich die Absicht der Beschwerdeführerin, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Hiefür benötigte sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (5. Juli 1993) gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine besondere Bewilligung, weshalb ihr gemäß § 7 Abs. 7 FrG kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0557).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180576.X00Im RIS seit
02.05.2001