TE Vwgh Beschluss 1994/6/1 94/18/0268

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der Beschwerdeführer 1. M,

2. K und 3. H, alle in Slowenien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, H-Platz 12, gegen 1.) die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg und 2.) die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, betreffend "die verfahrensfreie Maßnahme der Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Zif. 2 lit. b FrG", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, auf dem - durch Art. I Z. 30 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, aufgehobenen - Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer "die verfahrensfreie Maßnahme der Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 2 lit. b FrG durch ein Zollorgan der den belangten Behörden unterstellten Grenzkontrollstelle Spielfeld-Autobahn am 28.3.1994" und beantragen, den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

Aufgrund der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, fällt die Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, seit 1. Jänner 1991 nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes. Über solche Beschwerden (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) erkennen gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG nunmehr die unabhängigen Verwaltungssenate (nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soferne ein solcher in Betracht kommt).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180268.X00

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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