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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Dezember 1993, Zl. 411.216/02-I4/92, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A & Co. GesmbH, G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Dezember 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Dezember 1991 abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Landeshauptmann der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für ein Wasserkraftwerk erteilt.
In seiner gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Dezember 1993 erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet dies damit, daß bei Realisierung des Kraftwerksprojektes der mitbeteiligten Partei ein Versiegen des Brunnens des Beschwerdeführers zu befürchten sei.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dazu ausgeführt, die Errichtung des Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei sei im Interesse der Arbeitsplatzbeschaffung und der Elektrizitätswirtschaft gelegen, weshalb ein wesentliches öffentliches Interesse an der zügigen Errichtung vorliege. Weiters werde daraufhingewiesen, daß keinesfalls eine Gefahr in Verzug vorliege, da die vom Beschwerdeführer behauptete Beeinträchtigung seines Brunnens, wenn überhaupt, erst nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei im Jahre 1996 eintreten könnte.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Auch die belangte Behörde spricht nur von öffentlichen Interessen, aber nicht von zwingenden öffentlichen Interessen.
Bei den von der belangten Behörde vorgetragenen Argumenten handelt es sich um solche, die in erster Linie von der mitbeteiligten Partei geltend zu machen wären. Diese hat sich aber zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die mitbeteiligte Partei gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände hat.
Der Beschwerdeführer hat dargelegt, daß mit der Realisierung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die aufschiebende Wirkung war daher zuzuerkennen.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994070004.A00Im RIS seit
12.11.2001