TE Vwgh Beschluss 1994/6/8 93/13/0306

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §307 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1990, weiters hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 sowie Säumniszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird im gesamten Umfang eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132 B-VG erhobenen Beschwerde wird gerügt, daß die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 bis 1990 sowie betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1988 bis 1990, Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen für 1993 sowie Säumniszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 bis zur Einbringung der Beschwerde nicht entschieden hat.

Mit der der belangten Behörde am 13. Jänner 1994 zugestellten hg. Verfügung vom 3. Jänner 1994, Zl. 93/13/0306-2, wurde diese aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Das Finanzamt erließ am 14. Jänner 1994 eine Berufungsvorentscheidung, womit die Gewerbesteuerbescheide 1988, 1989 und 1990 aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurden Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 1988 und 1989 erlassen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 1994 wurde dem Berufungsantrag auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989 stattgegeben. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 11. Februar 1994 wurden schließlich die Vorauszahlungsbescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer aufgehoben.

Abschriften der erlassenen Bescheide wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 1994 vorgelegt.

Mit einer Äußerung des Beschwerdeführers vom 29. April 1994 wurde die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1990 sowie hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 sowie Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1989 zurückgezogen, sodaß diesbezüglich im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG zu entscheiden war.

Hinsichtlich der übrigen angeführten Bescheide erachtet sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1988 und 1989 als klaglosgestellt. Hiezu verweist der Beschwerdeführer auf den Umstand, daß die Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 1994 betreffend Umsatzsteuer 1988 und 1989 sowie ein auf § 293 BAO gestützter Berichtigungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1989 inzwischen mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 1994, GZ 6/5-446/94, gemäß § 299 Abs. 1 lit. a BAO aufgehoben wurden. Dadurch sei die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989 wieder als unerledigt anzusehen und die belangte Behörde diesbezüglich weiterhin säumig.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989 verfügenden Bescheide das Verfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurückgetreten ist, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Auf diese Rechtsfolge wurde in der Berufungsvorentscheidung, mit der die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben wurden, ausdrücklich hingewiesen. Daraus folgt also, daß die nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Sachbescheide nicht mehr dem Rechtsbestand angehören; damit wurde dem Berufungsbegehren, das auf die "Beibehaltung" der vor der Wiederaufnahme ergangenen Umsatzsteuerbescheide gerichtet gewesen ist, vollinhaltlich Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer wurde daher auch hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989 im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglosgestellt, sodaß das Verfahren nach dieser Gesetzesstelle einzustellen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 Satz 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130306.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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