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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/13/0118Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der P-GmbH in P, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 23. Dezember 1993, Zl. 6/2-2091/85-08, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1978 bis 1981 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens ab dem 1. Jänner 1982, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Die unter Zl. 94/13/0118 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend die unter Zl. 94/13/0051 protokollierte Beschwerde wird eingestellt.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 1994 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese unter der hg. Zl. 94/13/0051 protokollierte Beschwerde wurde mit hg. Verfügung vom 23. März 1994 zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:
"Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.
Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). ...
Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG)."
Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist hat die beschwerdeführende Partei einen neuen Schriftsatz eingebracht, der als "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG" bezeichnet wurde und auch seinem Inhalt nach als Beschwerde zu werten ist. Angefochten wurde derselbe Bescheid, der bereits mit der Erstbeschwerde angefochten worden war. Der neueingebrachte Schriftsatz wurde unter hg. Zl. 94/13/0118 als Verwaltungsgerichtshofbeschwerde protokolliert. Im Hinblick auf die unter Zl. 94/13/0051 protokollierte Beschwerde vom 17. Februar 1994 erweist sich jedoch die unter Zl. 94/13/0118 protokollierte Beschwerde vom 29. April 1994 als unzulässige Zweitbeschwerde, weil das Beschwerderecht bereits mit der ersteingebrachten Beschwerde konsumiert wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 450 f).
Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerde erst nach Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist, die am 3. März 1994 endete, eingebracht und erweist sich somit als verspätet. Sie war daher aus beiden angeführten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß dem am 25. April 1994 zu Zl. 94/13/0051 ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, sodaß bezüglich der unter Zl. 94/13/0051 protokollierten Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren war.
Der Gerichtshof sieht sich veranlaßt, noch auf folgendes hinzuweisen:
Selbst wenn der zweite Schriftsatz nicht als Zweitbeschwerde, sondern als Ergänzungsschriftsatz zur Erstbeschwerde gedeutet würde, wäre für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen, weil das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nur in einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - in einer bloßen Beilage, die ausdrücklich als solche bezeichnet ist und keine Unterschrift trägt, bezeichnet werden kann. Das ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Schriftsätzen und Beilagen unterscheidet (§ 24 VwGG) und der Beschwerdepunkt (die Beschwerdepunkte) zum Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bzw. eines zur Behebung von Mängeln erstatteten Schriftsatzes (§ 34 Abs. 2 VwGG) gehört.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130051.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011