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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. April 1993, Zl. VII-450/11-1993, betreffend Anrechnung von Zeiten für die Ruhegenußbemessung gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Burgenland; seine letzte Dienststelle war die Hauptschule XY, Burgenland.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 30. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 30. November 1990 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Eingabe vom 22. April 1991 suchte der Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Burgenland um Zurechnung von Jahren zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (im folgenden PG 1965) an.
Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 91/12/0059 bzw. Zl. 92/12/0076, hingewiesen.
Der vorher genannte Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 1991 wurde vom Landesschulrat für Burgenland entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Zl. 91/12/0059 am 3. Juni 1992 der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein medizinisches Amtssachverständigengutachten ein. In diesem auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1992 beruhenden und unter Verwertung der früheren Gutachten erstellten Amtsgutachten gibt der Gutachter als "Fragestellung" an, es sei zu untersuchen gewesen, ob der Beschwerdeführer ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge a) Blindheit oder praktischer Blindheit, b) Geisteskrankheit oder c) einer anderen schweren Krankheit zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei.
Abschließend wird in diesem Amtsgutachten dann ausgeführt:
"Im Gegensatz dazu fanden sich bei der letzten aä.
Untersuchung am 15. 7. 92 (Untersuchung wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965) die gleichen psychischen und körperlichen Erscheinungen wie extreme Schlaflosigkeit, massive Schweißausbrüche, Brechreiz, Angstgefühle etc., wie sie bei der psychiatrischen Untersuchung an der Uni. Klinik in Wien (Untersuchung am 3. 9. 90) beschrieben wurden.
Die Erscheinungen sind immer dann zu erwarten, wenn das Pensionsverfahren wieder in Gang gesetzt wird. Aus diesem Grund ist oben Genannter wegen seines rezidivierenden depressiven Zustandsbildes mit starken neurotischen Zügen als DAUERND DIENSTUNFÄHIG anzusehen. Hinsichtlich des Entstehens dieser Krankheit liegt aus aä. Sicht keinesfalls irgendein Verschulden des Untersuchten vor.
Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit ist festzustellen, daß sie zwar nicht hundertprozentig, aber doch sehr hochgradig gegeben ist:
Auf Grund der Platzangst können nur mehr Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Freien möglich sind, wo keinerlei Zwänge von außen vorhanden sind (z.B.: Schafzucht oder Gestaltung von Gärten und Plätzen). Eine Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend in Innenräumen ist dem Untersuchten nicht mehr möglich. Seinen erlernten Beruf als Lehrer kann er keinesfalls mehr ausüben.
Die Ursache der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist zwar kein körperliches Gebrechen, vielmehr ein psychisches (allerdings mit starken körperlichen Auswirkungen) Leiden. Im Effekt kommt es aber der Auswirkung nach einem körperlichen Leiden bzw. Gebrechen gleich und beträgt aus amtsärztlicher Sicht mindestens 70 % Minderung der Erwerbsfähigkeit, zumal die Erwerbsfähigkeit beim Untersuchten - je nach aktueller psychischer Verfassung - zwischen 50 und 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit schwanken kann."
Zu diesem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, im Zuge dessen er im Hinblick auf die konstatierten Schwankungen seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bis zu 100 % die Auffassung vertrat, überhaupt für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Beschäfigungen erwerbsunfähig zu sein und eine Ergänzung des Gutachtens beantragte.
Nach weiteren ergänzenden Erhebungen insbesondere zur Frage der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer "Gartenbaufirma", an der der Beschwerdeführer beteiligt ist, und neuerlichem Parteiengehör erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 37, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PG 1965 auf Zurechnung abgewiesen wurde.
Nach Darlegung des Verfahrensablaufes und der gewonnenen Ermittlungsergebnisse sowie der maßgebenden Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus, im gegenständlichen Fall habe nicht gefunden werden können, daß der Beschwerdeführer zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei. Wie im Verfahren hervorgekommen und durch eigene Angaben bestätigt worden sei, befinde sich der Beschwerdeführer im Besitz von Anteilen an der KU-Ges.m.b.H., welche er selbst verwalte; er wirke durch Entgegennahme von Aufträgen und durch mit dem Gartenbauingenieur des Betriebes gemeinsam erfolgte Anboterstellungen an der Geschäftsführung mit. Es bedürfe keines weiteren Beweises und werde bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen, daß die Geschäftsbeteiligung und die damit verbundenen Tätigkeiten im Vergleich mit der früheren Beschäftigung des Beschwerdeführers als Pflichtschullehrer, seiner dienstlichen Stellung als Hauptschullehrer und seiner Bildung als annähernd gleichwertig im Hinblick auf seine soziale Geltung anzusehen seien. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten - wenngleich nicht mit der Absicht auf Dauer - tatsächlich ausübe, habe sich eine Prüfung darüber erübrigt, inwieweit er vom medizinischen Standpunkt aus dazu fähig sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch diese Beschäftigung nicht behauptet habe und auch sonst im Verfahren für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien. Immerhin schienen die Tätigkeiten nicht unter Zwang von außen stattzufinden, sodaß jedenfalls ein Merkmal der dem Beschwerdeführer nach dem zitierten Gutachten zumutbaren Beschäftigungen gegeben sei. Keine Bedeutung komme im gegenständlichen Verfahren dem Umstand zu, ob die Beteiligung an dem genannten Gewerbebetrieb Einkünfte erbringe. Daß der Beschwerdeführer trotz seinem laut Gutachten rezidivierenden depressiven Zustandsbild mit starken neurotischen Zügen zu einem zumutbaren Erwerb fähig sei, habe aufgrund der tatsächlichen Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als erwiesen angenommen werden können. Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages darauf verweise, daß ihm aufgrund seines Zustandes sogar der Führerschein entzogen worden sei, so werde die mangelnde Rechtskraft des erwähnten Führerscheinentzuges eingewendet. Der Landeshauptmann als Berufungsbehörde habe sowohl den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 20. September 1990, mit welchem gemäß § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz ein Führerscheinentzug mangels Befolgung der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ausgesprochen worden sei, als auch den Bescheid vom 16. Mai 1991, mit dem der Führerschein wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung vorübergehend entzogen worden sei, aufgehoben. Aufgrund des Gutachtens der neurologischen Universitätsklinik Innsbruck vom 26. August 1991, des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. September 1991 und eines augenärztlichen Gutachtens habe der Landeshauptmann keine Notwendigkeit für eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung gesehen. Auch der Führerscheinentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. April 1992 sei nicht aus diesen Gründen, sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und nur vorübergehend auf die Dauer von vier Wochen erfolgt. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, daß keine gesetzliche Möglichkeit bestehe, dem Antrag des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen zum Erfolg zu verhelfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anrechnung von ruhegenußfähigen Zeiten gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 sowie in Verfahrensvorschriften verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 des gemäß § 106
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984),
anwendbaren PG 1965 in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, lautet:
"(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."
Gemäß § 36 Abs. 1 PG 1965 hat die Dienstbehörde, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 die Auffassung, daß die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage (vgl. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022), ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen hat (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 22. Juni 1987, Zl. 87/12/0033, und vom 29. Februar 1988, Zl. 87/12/0170); hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können; letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0115, vom 18. Jänner 1988, Zl. 87/12/0123, und vom 20. September 1988, Zl. 86/12/0114, Zl. 88/12/0021 und Zl. 88/12/0022, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022, und vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103). In einem dem Standpunkt des Beamten nicht vollinhaltlich Rechnung tragenden Bescheid nach § 9 Abs. 1 PG 1965 hat die Behörde entsprechend den §§ 58 Abs. 2, 60 AVG und § 1 DVG in einer sowohl die Wahrnehmung der Rechte durch den Beamten als auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Das im Beschwerdefall durchgeführte Verfahren wird diesen Anforderungen aus mehreren Gründen nicht gerecht.
Auszugehen ist davon, daß Erwerbsfähigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen; es kommt aber darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z. B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist.
Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides von dem amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juli 1992 aus. Dieses Gutachten entspricht aber den vorher dargelegten Erfordernissen nicht, weil schon die dem Gutachten zugrunde liegende Fragestellung von der Fassung des § 9 Abs. 1 PG 1965 VOR der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, ausgeht und das Gutachten keine klare Aussage zum Zeitpunkt der Beurteilung (maßgebend ist der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und nicht der der Untersuchung) enthält. Ein berufskundliches Gutachten wurde nicht eingeholt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde im weiteren aber vom vorher genannten ärztlichen Gutachten ab und stützt ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer zu einem zumutbaren Erwerb fähig sei, auch auf den Umstand, daß von ihm eine zumutbare Erwerbstätigkeit in der "KU"-Ges.m.b.H., an der der Beschwerdeführer beteiligt sei, tatsächlich erbracht worden sei.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß der Schluß auf eine zumutbare Erwerbsfähigkeit NICHT NUR aufgrund eines ärztlichen bzw. berufskundlichen Sachverständigengutachtens, sondern auch aus dem Umstand einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt gezogen werden kann. Die Erwerbsfähigkeit setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus.
Dafür, ob eine solche im Beschwerdefall gegeben ist, mangelt es aber an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen über die Art und den Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem genannten Betrieb. Sollte von ihm lediglich - wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat - eine geringfügige Tätigkeit gelegentlich erbracht worden sein, so könnte darauf nicht die von der belangten Behörde getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei ausgehend von seinem Gesundheitszustand zu einem zumutbaren Erwerb im Sinne des § 9 Abs. 1 PG 1965 fähig gewesen, gestützt werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mehrfach als mit Verfahrensmängeln belastet; da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erwerbsfähigkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120150.X00Im RIS seit
11.07.2001